OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IV ZR 282/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 282/05 vom 21. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke am 21. November 2007 beschlossen: 1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Ober- landesgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re- visionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt schon des- halb nicht vor, weil der als übergangen gerügte Vortrag des Klägers erst nach Schluss der mündlichen Ver- handlung erfolgt ist und weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, dass die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geboten gewesen wäre. Zur weiteren Begründung wird auf die Beschwerdeerwi- derung verwiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. - 3 - 3. Streitwert für alle Instanzen: Bis 200.000 € (Renten- rückstände 3.583 € x 6 = 21.498 €; laufende Rente 3.583 € x 42 = 150.486 €; Beitragsrückzahlung 1.676,82 €; Beitragsfreistellung Haupt- und Zusatzver- sicherung 380,58 € x 42 = 15.984,36 €; der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Rücktritts und der Anfechtung der BUZ hat neben den Anträgen auf die vollen Leistungen allenfalls einen geringen Streitwert, der nicht zum Überschreiten der Gebührenstufe führt, vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - XII ZR 81/91 - WM 1991, 2121 unter 3). Seiffert Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf Felsch Dr. Franke