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VIII ZR 306/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 306/04 Verkündet am: 28. November 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EEG (2000) § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Für die Abgrenzung zwischen Netzanschluss- und Netzausbaumaßnahmen kommt es darauf an, wo der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt zwi- schen der stromerzeugenden Anlage und dem für die allgemeine Versorgung be- stimmten Netz liegt, dessen Betreiber zum Anschluss der Anlage und zur Abnahme des Stroms verpflichtet ist. Der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt kann auch dann im Bereich eines Mittelspannungsnetzes liegen, wenn das Grundstück, auf dem sich die neu anzuschließende Anlage befindet, über einen Anschluss an ein Niederspan- nungsnetz verfügt und über diesen Anschluss bereits Strom aus einer anderen Anla- ge in Niederspannung eingespeist wird. Bei den Kosten für den Bau einer Trafostation, die erforderlich ist, um die (weitere) stromerzeugende Anlage an einem - dem technisch und wirtschaftlich günstigsten - Verknüpfungspunkt auf der Mittelspannungsebene anzuschließen, handelt es sich um Anschlusskosten im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 EEG. BGH, Urteil vom 28. November 2007 - VIII ZR 306/04 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. September 2004 aufge- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger betreibt auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen seit 2001 eine Biogas-Anlage. Der in dieser Anlage mit einer Leistung bis zu 160 kW er- zeugte Strom wird über eine Niederspannungsleitung einer Trafostation zuge- führt, die den Strom auf die Spannungsebene 20 kV transformiert. Von dort wird der Strom in das Mittelspannungsnetz der Beklagten weitergeleitet. Im Zusam- menhang mit der Versorgung eines weiteren Kunden der Beklagten über die von der Trafostation zum Hausanschluss des Klägers führende Leitung wurde die ursprünglich im Eigentum des Klägers stehende Trafostation auf die Beklag- te übertragen. 1 - 3 - Im Jahr 2002 errichtete der Kläger auf seinem Grundstück eine weitere Biogas-Anlage mit einer Gesamtleistung von bis zu 500 kW. Da die Kapazität der vorhandenen Trafostation für die Aufnahme des zusätzlichen Stroms nicht ausreichte, wurde im Einvernehmen beider Parteien auf dem Grundstück des Klägers eine zweite Trafostation errichtet. Der Kläger zahlte an die Beklagte unter Vorbehalt der Rückforderung für die Errichtung der Trafostation 29.669,76 € und für die Leitung von der Trafostation bis zur 20-kV-Freileitung der Beklagten weitere 4.184,29 €. 2 Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt er die Beklagte auf Rückzahlung von 33.851,05 € nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 29.669,76 € zuzüglich Zinsen verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblie- ben. Auf die Anschlussberufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelas- senen Revision, mit der sie weiterhin die vollständige Abweisung der Klage be- gehrt. 3 Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg.4 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge- führt: 5 - 4 - Die Beklagte sei nach § 812 BGB verpflichtet, dem Kläger die Kosten für die Errichtung der zweiten Trafostation in Höhe von 29.669,76 € zurückzuerstat- ten. Bei diesen Kosten handele es sich um nach § 10 Abs. 2 EEG von der Be- klagten zu tragende Netzausbaukosten. Dabei könne dahinstehen, ob die Kos- ten für die Umwandlung des erzeugten Stroms in die für die Aufnahme in das öffentliche Netz notwendige Spannungsebene allgemein Anschlusskosten im Sinne von § 10 Abs. 1 EEG oder Netzausbaukosten im Sinne von § 10 Abs. 2 EEG seien. Die ursprünglich vorhandene Trafostation sei Teil des öffentlichen Netzes der Beklagten für die allgemeine Versorgung. Damit habe die Beklagte ein Netz unterhalten, das den vom Kläger erzeugten Niederspannungsstrom habe aufnehmen können. Der Umstand, dass die Kapazität dieser Trafostation dafür nicht ausreiche, führe nicht dazu, dass die zur Ermöglichung der Aufnah- me notwendigen Maßnahmen als Anschlusskosten anzusehen wären. Es han- dele sich vielmehr um Maßnahmen zum Ausbau des Netzes, um Anlagen zur Erzeugung von Strom im Sinne von § 2 EEG anzuschließen. 6 Aus der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG, wonach ein Netz auch dann als technisch geeignet gelte, wenn die Abnahme des Stroms erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich werde, ergebe sich, dass die Anschluss- und Abnahmeverpflichtung des Netzbetreibers nicht davon abhängig sei, ob der Ausbau des Netzes, vorliegend die Erweiterung oder der Neubau einer Trafostation, für die allgemeine Stromversorgung erfor- derlich sei. Eine andere Sichtweise wäre mit der Zielsetzung des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (§ 1 EEG), im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien auch auf Kosten höherer Strompreise zu fördern, unvereinbar. Eine Beschränkung der Verpflichtung zum Netzausbau könne daher nur im Fall der wirtschaftlichen Un- zumutbarkeit angenommen werden, von der hier nicht ausgegangen werden könne. An der Einordnung der Kosten im Zusammenhang mit der Umwandlung 7 - 5 - des von dem Kläger erzeugten Stroms als Netzausbaukosten, die nach § 10 Abs. 2 EEG von der Beklagten zu tragen seien, ändere sich auch nichts da- durch, dass im Einvernehmen der Beteiligten aus Kostengründen nicht die bis- herige Trafostation erweitert, sondern eine neue, im Eigentum des Klägers ste- hende Umspannstation errichtet worden sei. 8 Der Kläger habe nach § 812 BGB auch Anspruch auf Rückzahlung der auf die Verlegung des Anschlusskabels von der neuen Trafostation zur Freilei- tung der Beklagten entfallenden Kosten in Höhe von 4.184,29 €. Das An- schlusskabel von der Trafostation zur 20-kV-Freileitung diene der Weiterleitung der eingespeisten und umgewandelten Energie und gehöre damit zum Netz- ausbau im Sinne von § 10 Abs. 2 EEG. Soweit die Summe von 29.669,76 € und 4.184,29 € den Zahlungsantrag von 33.851,05 € übersteige, greife die Begren- zung durch § 308 ZPO ein. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.9 Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausge- gangen, dass ein Rückzahlungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten davon abhängt, ob es sich bei den Kosten für den Bau der zweiten Trafostation und für die Anschlussleitung zwischen dieser Trafostation und der 20-kV- Freileitung der Beklagten nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Ener- gien (EEG) vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), das auf den hier zu entschei- denden Fall noch Anwendung findet, um Anschlusskosten gemäß § 10 Abs. 1 EEG oder um Netzausbaukosten im Sinne von § 10 Abs. 2 EEG handelt. 10 - 6 - 1. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass es dafür nach § 10 Abs. 1 Satz 1 EEG zunächst darauf ankommt, wo der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt zwischen der stromerzeugenden Anlage des Klägers und dem für die allgemeine Versorgung bestimmten Netz der Beklagten liegt. Da die bestehende Trafostation zum Netz der Beklagten gehört, hat das Oberlandesgericht offenbar angenommen, die Beklagte könne und müsse die neue Anlage des Klägers auf der Niederspannungsebene an ihr Netz anschließen. Das ist jedoch nicht zwingend, und zwar auch dann nicht, wenn dorthin die kürzeste Verbindung zwischen der neuen Anlage des Klägers und dem Netz der Beklagten besteht. 11 a) Zwar trifft gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG die Verpflichtung zum An- schluss der stromerzeugenden Anlage an das Netz und zur Abnahme des aus der Anlage angebotenen Stroms denjenigen Netzbetreiber, zu dessen tech- nisch für die Aufnahme geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage besteht; dies gilt auch dann, wenn die technische Eignung des Net- zes für die Abnahme des Stroms erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau hergestellt werden kann (§ 3 Abs. 1 Satz 3 EEG). Nach der Rechtspre- chung des Senats (Urteil vom 8. Oktober 2003 – VIII ZR 165/01, WM 2004, 742, unter II 2 b; Urteil vom 10. November 2004 – VIII ZR 391/03, NJW-RR 2005, 565, unter II 2 b bb; vgl. auch Urteil vom 18. Juli 2007 – VIII ZR 288/05, WM 2007, 1896, unter II 2 b bb (1) zu § 4 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004) kommt es aber für die "kürzeste Entfernung" im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG ebenso wie für die Bestimmung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüp- fungspunktes im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 EEG nicht allein auf die räumli- chen Gegebenheiten an. Vielmehr war es das Anliegen des Gesetzgebers, die gesamtwirtschaftlichen Kosten für die Stromeinspeisung möglichst gering zu halten. Für die nähere Bestimmung, welches Netz und welcher Verknüpfungs- punkt bei mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten zu den Anlagen des 12 - 7 - Energieerzeugers die "kürzeste Entfernung" aufweist, ist es deshalb entschei- dend, bei welchem der möglichen Anschlüsse die geringsten Gesamtkosten für die Herstellung des Anschlusses und für die Durchführung der Stromeinspei- sung zu erwarten sind. Es ist ein Kostenvergleich durchzuführen, bei dem, los- gelöst von der jeweiligen Kostentragungspflicht, die Gesamtkosten miteinander zu vergleichen sind, die bei verschiedenen in Betracht kommenden Verknüp- fungspunkten für den Anschluss der betreffenden Anlage sowie für einen even- tuell erforderlichen Netzausbau anfallen. b) Dies gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (ebenso OLG Nürnberg, RdE 2007, 177, 178, nicht rechtskräftig, Revision anhängig un- ter VIII ZR 21/07; Bönning, ZNER 2003, 296, 298 f.) unabhängig davon, ob dem Netzbetreiber ein Netzausbau, der einen Anschluss der Anlage an sein Netz an dem nächstgelegenen Verknüpfungspunkt ermöglichen würde, im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 3 EEG wirtschaftlich zumutbar wäre. Der Ausbauanspruch des Einspeisewilligen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 EEG besteht auch dann nicht, wenn dasselbe oder ein anderes Netz einen technisch oder wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist (Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO; Weißenborn, RdE 2007, 179 f., jeweils zu § 4 Abs. 2 EEG 2004; Oschmann in: Danner/Theobald, Energierecht, Stand: Mai 2007, EEG, § 4 Rdnr. 78; Klemm, RdE 2004, 49). 13 c) Zugunsten des Klägers lässt sich schließlich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung für einen Anspruch auf einen niederspannungsseitigen Anschluss seiner neu errichteten Biogasanlage auch nichts daraus herleiten, dass sich der Netzverknüpfungspunkt für die alte Biogasanlage auf der Nieder- spannungsseite befindet und auch die Menge des in der neuen Anlage erzeug- ten Stroms vor der Umspannung gemessen wird. Der technisch und wirtschaft- lich günstigste Verknüpfungspunkt für die vom Kläger zusätzlich errichtete An- 14 - 8 - lage muss nicht an derselben Stelle liegen wie für die bisherige Anlage. Dass die Menge des erzeugten Stroms niederspannungsseitig gemessen wird, kann zum Beispiel aus Kostengründen erfolgen und ist kein Indiz dafür, dass auch der Strom aus der neuen Anlage gerade an der Messstelle in das Netz der Be- klagten eingespeist wird (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007– VIII ZR 42/06, WM 2007, 1230 = NJW-RR 2007, 994, unter II 2 b bb). 2. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der technisch und wirt- schaftlich günstigste Verknüpfungspunkt abweichend von der Grundregel des § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG ausnahmsweise nicht durch die kürzeste Verbindung zwischen der Anlage und dem Netz bestimmt wird, obliegt dem Netzbetreiber (vgl. BGHZ 155, 141, 148; Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO). Die Revision macht zu Recht geltend, dass die Beklagte bereits in ihrer Klageerwiderung vorgetragen hat, der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt der neuen Anlage des Klägers mit ihrem Netz liege im Bereich der 20-kV- Freileitung, also auf der Mittelspannungsebene. Dieses Vorbringen ist zwar entgegen der Auffassung der Revision nicht unstreitig geblieben, weil der Klä- ger – worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist – mit Schriftsatz vom 30. Januar 2004 bestritten hat, dass es wirtschaftlich erheblich teurer gewesen sei, die bereits bestehende Trafostation durch eine große Station auszutau- schen statt sie durch eine weitere Station zu ergänzen. Die Beklagte hat jedoch daraufhin in einem – ihr zur Erwiderung auf den Schriftsatz des Klägers vom 30. Januar 2004 nachgelassenen – Schriftsatz vom 25. Februar 2004 ihr Vor- bringen ergänzt und substantiiert und auch dargelegt, warum zum Zwecke des Netzausbaus der Neubau einer einheitlichen größeren Station erforderlich und es nicht möglich gewesen wäre, die bestehende um eine neue zusätzliche Tra- fostation zu ergänzen. Diesen Vortrag hätte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung berücksichtigen müssen, weil er weder vom Landgericht als verspätet zurückgewiesen worden ist (§ 531 Abs. 1 ZPO) noch 15 - 9 - in der Berufungsinstanz neu war (§ 531 Abs. 2 ZPO). Er ist deshalb auch für das Revisionsverfahren zugrunde zu legen. 16 3. Ausgehend von diesem Vorbringen der Beklagten, nach dem der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt der zweiten Biogas- anlage des Klägers mit ihrem Netz auf der Mittelspannungsebene liegt, handelt es sich bei den Kosten für den Bau der zweiten Trafostation und für die An- schlussleitung zwischen dieser Trafostation und der 20-kV-Freileitung der Be- klagten um Kosten des Anschlusses der Anlage an den technisch und wirt- schaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt, die nach § 10 Abs. 1 EEG von dem Kläger zu tragen sind. Bei einem Anschluss an ein Mittelspannungsnetz stellen sich die Umspannung des von dem Anlagenbetreiber in Niederspannung er- zeugten Stroms und der Bau der dafür erforderlichen Trafostation als An- schlussmaßnahmen dar, die der Anlagenbetreiber vorzunehmen hat und deren Kosten ihm zur Last fallen. Das hat der Senat für die Nachfolgeregelung des § 13 EEG 2004 bereits entschieden (Senatsurteil vom 28. März 2007, aaO, un- ter II 3; ebenso OLG Karlsruhe, RdE 2005, 277, 278; Rottnauer, RdE 2006, 122, 123; Reshöft/Steiner/Dreher, EEG, 2. Aufl., § 13 Rdnr. 17). Für die Ab- grenzung von Anschluss- und Netzausbaumaßnahmen bzw. -kosten nach der hier noch maßgeblichen, sachlich übereinstimmenden Vorschrift des § 10 EEG kann nichts anderes gelten. Wenn der maßgebliche Netzverknüpfungspunkt – wie hier nach dem Vortrag der Beklagten – auf der Mittelspannungsebene liegt, kann es für die Qualifikation der für die Umspannung erforderlichen Kosten als Anschlusskos- ten auch nicht darauf ankommen, dass das Grundstück des Klägers bereits über einen Anschluss an das Niederspannungsnetz der Beklagten und an eine Trafostation verfügt (anders wohl Reshöft/Steiner/Dreher, aaO, § 13 Rdnr. 18). An einem Verknüpfungspunkt auf der Mittelspannungsebene kann eine Ein- 17 - 10 - speisung nur erfolgen, wenn der Anlagenbetreiber den vom ihm erzeugten Strom in Mittelspannung anliefert. Deshalb handelt es sich nach dem revisions- rechtlich maßgeblichen Vortrag der Beklagten sowohl bei dem Bau der Trafo- station als auch bei der Anschlussleitung zwischen Trafostation und Mittelspan- nungsnetz der Beklagten um Anschlussmaßnahmen, die vom Anlagenbetreiber auf seine Kosten vorzunehmen sind (§ 10 Abs. 1 Satz 1 und 3 EEG). Ob die dafür erforderlichen Kosten abweichend von dem oben Ausge- führten als Netzausbaukosten angesehen werden müssten, wenn die Beklagte das Eigentum an der neu errichteten Trafostation und der Anschlussleitung be- anspruchen würde (vgl. jetzt § 4 Abs. 2 Satz 4 EEG 2004) und diese aufgrund ihrer Eigentümerstellung auch für die allgemeine Versorgung nutzen könnte (Senatsurteil vom 28. März 2007, aaO, unter II 2 a aa), kann offen bleiben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts steht die neu errichtete Trafo- station – anders als die alte – im Eigentum des Klägers. Für die von dort zur 20- kV-Freileitung der Beklagten führende Anschlussleitung hat das Berufungsge- richt jedenfalls nichts Gegenteiliges festgestellt und wird dies auch von der Re- visionserwiderung nicht geltend gemacht. 18 III. Nach alledem kann das Berufungsurteil mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil es weiterer tatsächlicher Feststellungen dazu bedarf, wo der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt zwischen der neuen Anlage des Klägers und dem Netz der Beklagten liegt. Sie 19 - 11 - ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Wolst Dr. Frellesen Hermanns Dr. Hessel Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 10.03.2004 - 20 O 571/03 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.09.2004 - 2 U 58/04 -