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Entscheidung

IX ZR 12/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 12/06 vom 29. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 29. November 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 12. Dezember 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewie- sen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 125.000 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Vereinbarung vom 1. Juli 1995 schon gemäß § 313 BGB a.F. nichtig ist, soweit damit der Vater an den 2 - 3 - Sohn das Grundstück übereignen wollte. Hiergegen wendet sich die Beschwer- de nicht. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob eine privatschriftliche Forderungsabtretung allein deshalb formunwirksam ist, weil sie auch - vermeintliche - Rechte an Grundstücken umfasst, ohne der Form des § 313 BGB a.F., § 518 Abs. 1 BGB zu genügen, oder ob sie als solche Be- stand habe, ist nicht klärungsbedürftig (zu diesem Erfordernis vgl. BGHZ 154, 288, 291). Selbst wenn die Abtretungserklärung vom 1. Juli 1995 sich auch auf Forderungen bezogen hätte, deren Abtretung nicht formbedürftig gewesen wä- re, wäre das gesamte Geschäft nach § 139 BGB nichtig. Formbedürftig sind alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Parteien das schuldrecht- liche Veräußerungsgeschäft hinsichtlich eines Grundstücks zusammensetzt. Selbst bei gemischten oder zusammengesetzten Verträgen erstreckt sich der Formzwang auf den gesamten Inhalt, sofern dieser eine rechtli- 3 - 4 - che Einheit bildet (BGHZ 74, 346, 348; 101, 393, 396; Palandt/Grüneberg, BGB 66. Aufl. § 311b Rn. 25, 32). Letzteres kann hinsichtlich der Vereinbarung vom 1. Juli 1995 nicht in Frage stehen. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 18.03.2005 - 4 O 62/04 - OLG Rostock, Entscheidung vom 12.12.2005 - 3 U 48/05 -