Entscheidung
5 StR 331/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 331/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Leipzig vom 12. Januar 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. G r ü n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Fälle der Ver- gewaltigung und des sexuellen Missbrauchs seiner Stieftochter B. u. a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Mona- ten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dies gilt auch für die auf die Vereidigung der als Zeugin vernommenen Nebenklägerin gestützte Verfahrensrüge. 1. Allerdings beanstandet der Beschwerdeführer mit der zulässig er- hobenen Verfahrensrüge zu Recht, dass das Landgericht die Nebenklägerin als Zeugin vereidigt hat, ohne sie zuvor über das ihr als Stieftochter des An- geklagten zustehende Eidesverweigerungsrecht gemäß § 61 i.V.m. § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO belehrt zu haben. Die Belehrung ist unterblieben, wie das Protokoll beweist (§ 274 Satz 1 StPO). Über das Recht zur Verweigerung der Eidesleistung ist ein Zeuge auch dann zu belehren, wenn er über sein Zeug- nisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 StPO belehrt worden ist (BGHSt 4, 217, 218). 2 - 3 - 2. Der Verfahrensfehler gefährdet indes den Bestand des Urteils nicht. Ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht des § 61 2. Halbsatz StPO ist kein absoluter Revisionsgrund; er führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn dieses auf der Rechtsverletzung beruht (vgl. BGHSt 4, 217, 218; BGHR StPO § 63 Verletzung 2; Dahs in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 63 Rdn. 9). Das ist hier nicht der Fall. 3 a) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann der Senat allerdings nicht ausschließen, dass das Landgericht die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin zu den sich über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren erstreckenden Tatvorwürfen des sexuellen Missbrauchs und der Vergewaltigung anders beurteilt hätte, wenn die Nebenklägerin nach der vor- geschriebenen Belehrung über ihr Eidesverweigerungsrecht die Eidesleis- tung verweigert hätte. Zwar teilt der Senat die Befürchtung der Verteidigung nicht, dass die Beurteilung der Schuldfrage angesichts der langen Beweis- aufnahme und der Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens „auch aus Sicht der Strafkammer“ nicht so zweifelsfrei gewesen sein könnte, „wie das nach den Urteilsgründen scheinen mag“. Das Landgericht hat den Aussagen der Nebenklägerin im Einklang mit der Bewertung der aussagepsychologi- schen Sachverständigen (UA S. 257) „ohne Einschränkungen Glauben ge- schenkt“ und hatte „keinen Zweifel“ daran, „dass die tatbezogenen Angaben dieser Zeugin eigenes Erleben wiedergeben“ (UA S. 82). Gleichwohl lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafkammer zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn die Nebenklägerin nach der vorgeschriebenen Belehrung erklärt hätte, sie wolle ihre Aussage nicht beschwören (vgl. BGH StV 2002, 465; NStZ 2001, 604), und damit einen bis dahin nicht vorhandenen, überra- schenden Unsicherheitsfaktor für die Beurteilung ihres Aussageverhaltens geschaffen hätte. Zudem hat das Landgericht die Vereidigung der Nebenklä- gerin für notwendig gehalten, obwohl es gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO hiervon absehen konnte. Die Vereidigung eines Verletzten stellt aber – zumal vor dem Hintergrund der Abschaffung des Grundsatzes der Regelvereidi- gung durch den Gesetzgeber – einen ganz ungewöhnlichen Ausnahmefall 4 - 4 - dar. Die Vereidigung der Nebenklägerin war auch weder von der Staatsan- waltschaft noch von der Verteidigung beantragt worden. Namentlich im Blick auf die rechtsfehlerfreie Aussageanalyse im Urteil im Einklang mit einem Glaubhaftigkeitsgutachten ist ein nachvollziehbarer Grund für die Anordnung der Vereidigung hier kaum erkennbar. b) Für die Frage, ob die Verurteilung auf dem Verfahrensfehler beruht, ist es ohne Bedeutung, ob das Gericht – was hier besonders naheliegt – der Aussage der Zeugin auch geglaubt hätte, wenn es von der Vereidigung ab- gesehen hätte (vgl. BGHR StPO § 63 Verletzung 1; BGH StV 1991, 498; NStE Nr. 3 zu § 63 StPO). Das Landgericht hat die Aussage der Nebenklä- gerin auch nicht nachträglich als uneidliche gewertet (vgl. BGHR StPO § 63 Belehrung, fehlende 1). 5 6 c) Allerdings kann ein Beruhen des Urteils auf dem Unterbleiben der gebotenen Belehrung eines zur Verweigerung der Eidesleistung berechtigten Zeugen auch dann ausgeschlossen werden, wenn mit Sicherheit davon aus- zugehen ist, dass der Zeuge auch nach Belehrung über sein Eidesverweige- rungsrecht den Eid geleistet hätte. Insoweit müssen dieselben Maßstäbe gel- ten, die der Bundesgerichtshof für das Unterbleiben der Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht aufgestellt hat (vgl. BGH StV 2002, 3). Danach kann sich solches nicht nur aus früheren Belehrungen oder sonstiger Kennt- niserlangung von dem Weigerungsrecht (BGHR StPO § 52 Abs. 3 Satz 1 Verletzung 5) ergeben, sondern auch aus dem bisherigen Prozessverhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1993 – 5 StR 569/93) oder dem er- sichtlichen Interesse des Zeugen am Ausgang des Verfahrens (vgl. BGH NJW 1986, 2121, 2122). Bei alledem kann außer auf das angefochtene Urteil auch auf den Akteninhalt zurückgegriffen werden (BGHR StPO § 52 Abs. 3 Satz 1 Verletzung 3 und 5; BGH NJW aaO). Ausgehend von diesen Grundsätzen schließt der Senat im Hinblick auf das bisherige Prozessverhal- ten der B. und ihr ersichtliches Interesse an einer Verfah- rensförderung mit dem Ziel einer strengen Bestrafung des Angeklagten aus, - 5 - dass die erwachsene und anwaltlich beratene Nebenklägerin nach ord- nungsgemäßer Belehrung über ihr Eidesverweigerungsrecht die Eidesleis- tung verweigert hätte. Dies wird durch zahlreiche sich aus dem Akteninhalt ergebende Einzelheiten belegt. Hierauf und auf die gegenüber der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts abweichende Bewertung ist der Revisions- führer hingewiesen worden. Der Senat schließt angesichts der Feststellun- gen des Landgerichts zur Persönlichkeit und inneren Einstellung der Neben- klägerin sowie zur Konstanz ihrer Aussagen vom Beginn des Ermittlungsver- fahrens an auch aus, dass allein die Kenntnis um die gegenüber einer uneid- lichen Falschaussage (§ 153 StGB) höhere Strafdrohung eines Meineides (§ 154 StGB) und um die Strafbarkeit eines fahrlässigen Falscheides (§§ 154, 163 StGB) ein Grund gewesen wäre, der die Nebenklägerin bei ord- nungsgemäßer Belehrung über ihr Eidesverweigerungsrecht von der Eides- leistung abgehalten hätte. Basdorf Gerhardt Raum Brause Jäger