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Entscheidung

5 StR 352/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 352/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen Wertpapierfälschung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2006 nach nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststel- lungen aufgehoben. Ausgenommen sind die Feststellun- gen zum objektiven Tatablauf; insoweit wird die weiterge- hende Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wertpapierfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine hierge- gen gerichtete Revision hat Erfolg. Der Senat nimmt hinsichtlich der Begrün- dung auf den Beschluss im Verfahren 5 StR 476/07 vom heutigen Tage ge- gen den Mittäter Bezug. Die dort gemachten Ausführungen zu der unzurei- chenden Begründung der nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB erforderlichen Ab- sicht, 1 - 3 - die Wertpapiere als echt in den Verkehr zu bringen, gelten gleichermaßen für das hiesige Verfahren. Basdorf Raum Brause Schaal Jäger