Entscheidung
AnwZ (B) 32/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 32/06 vom 10. Dezember 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger, Kappelhoff und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer am 10. Dezember 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes vom 9. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande- nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: 1. Der Antragsteller ist seit 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 22. September 2005 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. 1 - 3 - Der Senat konnte auch in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, weil dieser nicht ausreichend entschuldigt ist. Zwar ging heute per Fax eine Krankmeldung und eine entsprechende ärztliche Bestätigung ein. Mit Verfügung vom 26. Juli 2007 wurde der Antragsteller jedoch darauf hingewiesen, dass ei- ne weitere Verlegung des Termins nur bei einer amtsärztlich attestierten Er- krankung in Betracht kommt. Eine solche wurde nicht vorgelegt. 2 2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 3 a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweis- anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll- streckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 7 Rn. 142 m.w.N.). Diese Voraussetzungen waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides erfüllt. Dies ergab sich aus insgesamt sie- ben unerledigten Vollstreckungsmaßnahmen, darunter einer Forderung der Henriettenstiftung über insgesamt 8.000 €. Daneben bestanden weitere erhebli- che Verbindlichkeiten, so die im Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin aufge- führte (nicht titulierte) Forderung der B. AG aus einem Eigen- kapitalhilfedarlehen sowie die titulierte Forderung der K. -Gruppe von jeweils über 4.000 €. 4 - 4 - b) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver- mögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der hierfür unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner Vermögensverhältnisse (vgl. Feuerich/Weyland aaO § 14 Rn. 59 m.w.N.) hat er nicht erfüllt, weil er in der Sache überhaupt keine Stellung genommen hat. Zwar ist mittlerweile die Erfüllung einiger kleinerer der Widerrufsverfügung zugrunde gelegten Forde- rungen anderweits durch Mitteilungen der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2005 und des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge und Versorgung vom 12. Februar 2007 bekannt geworden. Andererseits ist es nach dem ange- fochtenen Beschluss zu Forderungspfändungen gegen den Antragsteller wegen des Anspruchs des Landesamtes und eines weiteren Gläubigeranspruchs in Höhe von 1.000 € gekommen, wurde der Antragsteller am 6. Dezember 2006 wegen einer Forderung der P. GmbH in Höhe von 189 € in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts H. eingetragen und hat der An- tragsteller am 13. Juni 2007 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Zu- dem ist von der Staatsanwaltschaft der Erlass eines Strafbefehls wegen Un- treue beantragt worden. 5 - 5 - c) Bei dieser Sachlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, nichts ersichtlich. 6 Hirsch Ernemann Frellesen Schaal Hauger Kappelhoff Stüer Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 09.02.2006 - AGH 26/05 -