Entscheidung
AnwZ (B) 40/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 40/07 vom 10. Dezember 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal, die Rechts- anwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer am 10. Dezember 2007 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan- denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller wurde 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 20. März 2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. 1 Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu- rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel- lers. 2 Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas- sung des Antragstellers mit Bescheid vom 15. August 2007 nochmals widerru- fen, nunmehr wegen Verzichts auf die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 3 - 3 - BRAO. Nach Eintritt der Bestandskraft dieses Widerrufsbescheids hat die An- tragsgegnerin die Bereitschaft erklärt, sich einer Erledigungserklärung des An- tragstellers anzuschließen; der Antragsteller hat hierzu keine Erklärung abge- geben. II. Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen, nachdem der Antragsteller sich zur Erledigung nicht erklärt, ihr aber auch nicht widersprochen hat (st. Rspr; vgl. nur Senatsbeschluss vom 29. Mai 2007 – AnwZ (B) 74/06 Tz. 4). Über die Ver- fahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese 4 - 4 - dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledi- genden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte. Terno Ernemann Frellesen Schaal Hauger Kappelhoff Stüer Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 05.03.2007 - AGH 14/06 -