Entscheidung
IX ZB 2/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
7Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 2/05 IX ZB 3/05 vom 13. Dezember 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer am 13. Dezember 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 1. Dezember 2004 und vom 28. Dezember 2004 werden auf Kosten der Schuldnerin als unzu- lässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf insgesamt 50.000 € festgesetzt. Gründe: Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 34 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 InsO statthaften Rechtsbeschwerden sind nicht zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache weist weder grundsätzliche Bedeutung auf noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. 1 Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. Das Landgericht konnte jedenfalls davon ausgehen, dass ein Anwaltsverschul- den nicht hinreichend verlässlich auszuschließen ist. Zwar kann auch ein zwei- maliges Versagen einer Büroangestellten in derselben Sache trotz hinreichen- 2 - 3 - der Organisation der Fristenkontrolle nicht ohne weiteres dem Anwalt zuge- rechnet werden (vgl. BGH, Beschl. v. 27. März 2001 - VI ZB 7/01, MDR 2001, 779, 780). Hier bestand aber die Besonderheit, dass dem Anwalt der Schuldne- rin das erstmalige Fehlverhalten seiner Anwaltsgehilfin bereits bekannt war, als derselben Angestellten hinsichtlich der nunmehr zu beachtenden Wiedereinset- zungsfrist erneut ein schwerwiegender Fehler unterlief, indem sie die Weisung, die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist zu notieren, vergaß. Grundsätzlich darf ein Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Er ist des- halb im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (vgl. BGH, Beschl. v. 13. April 1997 - XII ZB 56/97, NJW 1997, 1930; v. 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02, MDR 2003, 709, 710; v. 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04, MDR 2004, 1375). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht hält der Senat es hier für erforderlich, dass der Anwalt sich das Fristenbuch hät- te vorlegen lassen oder eine sonstige geeignete Überprüfungsmaßnahme hätte ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass seine Einzelanweisung auch tat- sächlich ausgeführt wurde, weil sich die Angestellte im konkreten Einzelfall be- reits als nicht zuverlässig erwiesen hatte. - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Rechts- beschwerde zuzulassen ist (§ 577 Abs. 6 ZPO). 3 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Prof. Dr. Gehrlein Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Oldenburg, Entscheidung vom 07.10.2004 - 61 IN 57/04 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 01.12.2004 - 6 T 1237/04 -