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Entscheidung

IX ZR 170/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 170/06 vom 13. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 13. Dezember 2007 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts für die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens (§ 321a ZPO) ge- gen den Senatsbeschluss vom 27. September 2007 wird zurück- gewiesen. Gründe: Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 1 Die beabsichtigte Anhörungsrüge ist aussichtslos. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Ein- zelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrück- lich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 27. September 2007 sowohl die Revisionsbegründung des Klägers als auch dessen nach Erlass des Hinweisbeschlusses des Senats vom 7. August 2007 gehaltenen ergänzenden Vortrag in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob 2 - 3 - die Voraussetzungen der Zulassung der Revision vorliegen oder die Revision Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 552a Satz 1 ZPO). Beide Fragen hat der Senat aus den Gründen des Beschlusses vom 27. September 2007 verneint. Hiermit hat es sein Bewenden. Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, dass weitere Eingaben in dieser Sache von dem Senat beantwortet werden. 3 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Ellwangen, Entscheidung vom 11.11.2005 - 5 O 275/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.08.2006 - 3 U 252/05 -