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Entscheidung

BLw 28/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 26/07 - 28/07 vom 18. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 18. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurück- gewiesen, weil die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsver- folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 114 ZPO. Die als Beschwerden bezeichneten Rechtsmittel gegen die Be- schlüsse des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. Oktober 2007 (Richterablehnung) und vom 26. Oktober 2007 (zwei Ent- scheidungen zu Anhörungsrügen), sämtlich unter dem Aktenzei- chen 2 Ww 6/07 ergangenen, werden auf Kosten des Antragstel- lers als unzulässig verworfen, weil das Gesetz gegen diese Be- schlüsse kein Rechtsmittel eröffnet. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Richter des Senats für Landwirtschaftssachen des Bundesgerichtshofs wird als unzulässig verworfen, weil das Vorbringen des Antragstellers nicht erkennen lässt, welche konkreten Umstände die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten. Es ist ersichtlich nur zu dem Zweck gestellt - wie auch in der Vorinstanz -, diejenigen Rich- ter von einer Entscheidung auszuschließen, von denen er sich in- folge früherer ablehnender Beschlüsse keine für ihn positive Ent- scheidung verspricht. - 3 - Der Gegenstandswert für das Rechtsmittelverfahren am Bundes- gerichtshof beträgt 1.000 €. Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden. Krüger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Naumburg, Entscheidung vom 08.08.2007 - 6 Lw 4/98 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 25.10.2007 - 2 Ww 6/07 -