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Entscheidung

XI ZR 209/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 209/06 vom 18. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt am 18. Dezember 2007 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Ober- landesgerichts Stuttgart vom 22. August 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge- richts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe gegen Art. 103 GG verstoßen, weil es dem kurz vor Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1 ff.) keine Be- achtung geschenkt habe, greift schon deshalb nicht, weil ein möglicher Zulassungsgrund nicht ordnungsge- mäß dargetan ist. Der Kläger hat in der Beschwerdebe- gründung die Voraussetzungen, nach denen die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschung des Anlegers wi- derleglich vermutet wird (vgl. BGHZ 168, 1, 22 Tz. 50), nicht konkret dargelegt. Die Nichtzulassungsbeschwer- - 3 - de führt weder aus, welchen Vortrag der Kläger zu einer arglistigen Täuschung gehalten hatte, noch was er, so- fern ihm Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag einge- räumt worden wäre, vorgebracht hätte. Damit fehlt es auch an der erforderlichen Darlegung, dass das Beru- fungsurteil auf der angeblichen Grundrechtsverletzung beruht (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02, WM 2003, 702, 703). Von einer weite- ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 05.07.2005 - 8 O 653/04 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.05.2006 - 6 U 208/05 -