Entscheidung
IX ZR 210/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 210/05 vom 20. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill am 20. Dezember 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2005 wird auf Kosten der Beklagten zu- rückgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 27.561,60 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs- sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Das Berufungsgericht ist, ohne Grundsatzfragen zu berühren, zutref- fend davon ausgegangen, dass ein Rechtsgeschäft, welches ein gesamtvertre- tungsberechtigtes Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft entgegen § 78 Abs. 2 Satz 1 AktG mit einem Dritten allein abgeschlossen hat, schwebend un- 2 - 3 - wirksam ist und durch Genehmigung der anderen gesamtvertretungsberechtig- ten Vorstände wirksam wird. Hierbei gelten, sofern sich aus der Natur des Rechtsgeschäfts nichts anderes ergibt, §§ 177 ff, 182 ff BGB (vgl. Münch- Komm-AktG/Hefermehl/Spindler, 2. Aufl. § 78 Rn. 68 ff, 71). Der Abschluss ei- nes Geschäftsbesorgungsvertrages mit einem anwaltlichen Berater ist danach ohne Zweifel genehmigungsfähig. 2. Die Beurteilung der Frage einer konkludenten Genehmigung durch den zunächst nicht beteiligten zweiten gesamtvertretungsberechtigten Vorstand liegt weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet. Grundsatzfragen stellen sich auch im Streitfall nicht. Das Berufungsgericht ist bei der Annahme der Genehmigung auch nicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. November 1987 (II ZR 92/87, ZIP 1988, 370, 371) abgewichen, wonach in dem Verhalten des zunächst übergangenen Vorstandes der Ausdruck des Willens zu sehen sein kann, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen. Hierfür genügt eine formlose interne Erklärung gegenüber dem Vor- standsmitglied, von dem das Geschäft ohne Vertretungsmacht geschlossen worden ist (vgl. MünchKomm-AktG/Hefermehl/Spindler, aaO Rn. 68). Die Wür- digung des Berufungsgerichts, die Reaktion des Vorstandes S. gegenüber dem Vorstand H. auf dessen Einbindung in die laufenden Aktivitäten der klägerischen Rechtsanwälte auf der Grundlage des Beratungsvertrages reiche als Genehmigung aus, ist zumindest nahe liegend, keinesfalls willkürlich. 3 3. Der von der Beklagten behauptete Gehörsverstoß bezüglich der Um- setzungschancen des von den klagenden Rechtsanwälten vorbereiteten Veräu- ßerungsgeschäfts liegt nicht vor. Von einer weiteren Begründung wird abgese- hen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutra- 4 - 4 - gen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Fischer Ganter Kayser Gehrlein Vill Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.03.2005 - 2/21 O 234/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.12.2005 - 16 U 45/05 -