Entscheidung
4 StR 640/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 640/07 vom 8. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2008 ein- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Detmold vom 3. September 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re- visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit der Beschwerdeführer die Ablehnung des Beweisan- trages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens be- züglich in Rumänien geführter Bankkonten und der Bilanz ei- ner Firma mit dem Sitz in Rumänien beanstandet, bemerkt der Senat: Die beantragte Beweiserhebung sollte den Beweis erbringen, dass die Familie des Angeklagten "ihren finanziellen Schwer- punkt nach Rumänien verlagert" und dort Gewinne erzielt ha- be, während in Deutschland absichtlich keine Zahlungen mehr geflossen seien. Zwar durfte das Landgericht, was die Revisi- on auch nicht beanstandet, diese Tatsachen mit der Begrün- dung, dass sie nichts darüber aussagen, unter welchen wirt- schaftlichen Verhältnissen die Familie des Angeklagten in Deutschland gelebt hat, als bedeutungslos im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO behandeln. Die Revision beanstandet a- ber zu Recht, dass sich das Landgericht mit der Annahme, die Firma in Rumänien habe zur Tatzeit "noch keine Gewinne" abgeworfen (UA S. 6, 12), in Widerspruch zu der Ablehnungs- - 3 - begründung gesetzt hat. Auf dem darin liegenden Verstoß ge- gen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 22 m.w.N.) beruht das Urteil je- doch nicht. Bei der hier gegebenen Beweislage schließt der Senat aus, dass das Landgericht Anlass gehabt hätte, an der durch Indizien (u.a. DNA-Spuren) belegten Täterschaft des Angeklagten zu zweifeln, wenn es davon ausgegangen wäre, dass die Familie des Angeklagten in Rumänien Gewinne er- zielte, und bei der Beweiswürdigung nicht ergänzend auch darauf abgestellt hätte, dass sich der Angeklagte in einer fi- nanziellen Notlage befunden und deshalb ein Tatmotiv gehabt hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanović Ernemann