XII ZR 16/07
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 13. Januar 2008 XII ZR 16/07 BGB §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 Darlegungs- und Beweislast für unterhaltsbeschränkende oder -befristende Tatsachen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 Darlegungs- und Beweislast für unterhaltsbeschränkende oder -befristende Tatsachen Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können, trägt der Unterhaltsverpflichtete, weil sowohl § 1573 Abs. 5 als auch § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB als Ausnahmetatbestände konzipiert sind. Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die wie die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere „Schonfrist“ sprechen. BGH, Urt. v. 14.11.2007 – XII ZR 16/07 Kz.: L I 1 – § 1573 Abs. 5 BGB Problem Der BGH hatte in jüngster Zeit bereits mehrfach über die den Scheidungsunterhalt zeitlich befristenden Vorschriften der §§ 1573 Abs. 5 und 1578 Abs. 1 S. 2 BGB zu entscheiden (die durch die Unterhaltsreform, BGBl. 2007 I, 3189, nicht verändert wurden) (BGH DNotI-Report 2007, 189 , 190). Auch im vorliegenden Sachverhalt geht es um Ehegatten, die in der damaligen DDR relativ jung geheiratet hatten, so dass die unterhaltsberechtigte Ehefrau im Zeitpunkt der Scheidung trotz knapp 20-jähriger Ehe erst 40 Jahre alt war und die gemeinsamen Kinder bereits volljährig und nicht mehr unterhaltsbedürftig waren. Das OLG Brandenburg hatte der geschiedenen Ehefrau einen nachehelichen Aufstockungsunterhalt für einen Zeitraum von 5 Jahren zugesprochen. Dabei hat es insbesondere berücksichtigt, dass die Ehefrau in ihrem erlernten Beruf wieder in Vollzeit tätig war und dass seit der Trennung der Ehegatten bereits vor der Scheidung ca. 5 Jahre vergangen waren. Fortbestehende berufliche Nachteile aufgrund der Ehe habe die Ehefrau nicht vorgetragen. Entscheidung Neu an der jetzigen Entscheidung des BGH sind die Ausführungen zur Beweislast. Danach ist der Unterhaltspflichtige für die Tatsachen darlegungs - und beweispflichtig, die eine Befristung eines Unterhaltsanspruchs begründen (also im vorliegenden Fall die vollzeitige Erwerbst ätigkeit der Unterhaltsberechtigten in ihrem ursprünglichen Beruf). Dann m üsse umgekehrt die Unterhaltsberechtigte vortragen, falls dennoch ehebedingte Nachteile fortbestünden (etwa ein infolge der zwischenzeitlichen Kinderpause geringerer Lohn). DNotIDeutsches Notarinstitut DNotI-Report - Rechtsprechung DNotI-Report 2/2008 Januar 2008 14 © Deutsches Notarinstitut (Herausgeber) Gerberstraße 19, 97070 Würzburg. Telefon: 09 31/3 55 76-0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225 e-mail: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel Hinweis: Die im DNotI -Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 13.01.2008 Aktenzeichen: XII ZR 16/07 Rechtsgebiete: Ehegatten- und Scheidungsunterhalt Erschienen in: DNotI-Report 2008, 14 Normen in Titel: BGB §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2