Entscheidung
II ZR 282/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 282/06 vom 14. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. November 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeu- tung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgrei- fend erachtet. Eine Analogie zu § 256 AktG scheidet aus, weil der Gesetzgeber die - im Schrifttum nur vereinzelt befürwortete - Gleichstellung des Konzernabschlusses mit dem Jahresabschluss bewusst nicht vor- genommen hat. Für den Hilfsantrag 2 a fehlt es an einem Rechts- verhältnis i.S.d. § 256 ZPO. Der Hilfsantrag 2 ist unbegründet, weil die Rechtsstellung der Klägerin als Aktionärin nicht berührt ist (vgl. insoweit BGHZ 164, 249, 255). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 3 - Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 50.000,00 € Goette Kraemer Caliebe Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.05.2005 - 3/5 O 338/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.11.2006 - 5 U 115/05 -