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IX ZB 118/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 118/07 vom 17. Januar 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein am 17. Januar 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. Mai 2007 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen Gründe: Die Eingabe vom 26. Juni 2007 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Ge- setz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Deshalb muss sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 1 Die Nichtzulassung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist nicht anfechtbar (BGH, Beschl. v. 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; Hk- ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 574 Rn. 15). Davon abgesehen ist vorliegend auch kein Zulassungsgrund ersichtlich. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht, wenn es um Fragen des 2 - 3 - Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ih- rer Bewilligung geht (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2005 - XII ZB 246/04, NJW-RR 2005, 1018). Das ist hier nicht der Fall. Fischer Ganter Raebel Kayser Gehrlein Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 06.10.2006 - 3 O 124/06 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.05.2007 - 11 W 59/06 -