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Entscheidung

IX ZB 202/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 202/06 vom 17. Januar 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein am 17. Januar 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 24. Oktober 2006 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die in den Vorinstanzen durch einen Rechtsbeistand vertretene Schuld- nerin beantragte die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, Rest- schuldbefreiung sowie Stundung der Verfahrenskosten. Mit der Begründung, den Vordruck für den Insolvenzantrag nicht allein ausfüllen zu können, hat sie um Beiordnung des Rechtsbeistands nach § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO und um Gewährung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. Das Amtsgericht hat die Bei- ordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Be- schwerde der Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren weiter. 1 - 3 - II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 4d Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbe- schwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 2 1. Die von der Schuldnerin begehrte Ausdehnung der Anwaltsbeiordnung gemäß § 4a Abs. 2 InsO - entgegen dem Wortlaut der Vorschrift - auf die An- tragstellung selbst kommt nicht in Betracht. Es ist rechtlich geklärt, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 4a Abs. 2 InsO die Stundung der Ver- fahrenskosten voraussetzt, vor einer Stundung also nicht möglich ist (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZA 12/03, NZI 2003, 647, 648; v. 22. März 2007 - IX ZB 94/06, WM 2007, 1035; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4a Rn. 37). 3 2. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die Vorinstanzen hätten unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG über den Antrag der Schuldnerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Rechtsbeistands (im Wege der Prozesskostenhilfe) nicht entschieden, ist das Rechtsmittel unstatt- haft. 4 Gegen Beschwerdeentscheidungen in Prozesskostenhilfesachen, die in Insolvenzverfahren ergehen, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie - woran es hier fehlt - vom Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen wurde (BGHZ 144, 78; BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, NJW 2003, 2910, 2911, insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abgedruckt; v. 28. September 2004 - IX ZB 245/02, ZVI 2005, 37). Davon abgesehen ist die 5 - 4 - Rüge in der Sache unbegründet, weil sowohl das Amtsgericht in dem Nichtab- hilfebeschluss als auch das Landgericht in der Beschwerdeentscheidung den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe beschieden haben. Fischer Ganter Raebel Kayser Gehrlein Vorinstanzen: AG Landshut, Entscheidung vom 13.09.2006 - 2 IK 820/06 - LG Landshut, Entscheidung vom 24.10.2006 - 32 T 2563/06 -