Entscheidung
X ZB 27/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 27/07 vom 22. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gröning beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 6. Juni 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis zu 900 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin hat vor dem Amtsgericht gegen die Beklagte Vergütungs- ansprüche aus Anzeigenaufträgen in Höhe von 1.012,68 € eingeklagt. Im Ter- min zur Güte- und ggf. mündlichen Verhandlung haben die Parteien unter Erör- terung der Sach- und Rechtslage die Möglichkeit einer gütlichen Einigung be- züglich der Klageforderung und gleichartiger Forderungen der Klägerin über weitere 5.112,12 € angesprochen, aber letztlich auf außergerichtliche Eini- gungsversuche verlagert. Das Amtsgericht hat die erhobene Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. 1 - 3 - 2 Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat das Amtsgericht die der Beklagten von der Klägerin zu erstattenden Kosten auf 269,70 € festge- setzt und dabei eine auf §§ 2, 13 RVG i. V. mit Nr. 3104 VV RVG gestützte 0,8- Verfahrensgebühr nach einem Wert von 5.112,12 € unberücksichtigt gelassen und die Terminsgebühr nicht nach dem addierten Gegenstandswert der einge- klagten und der außergerichtlich geltend gemachten Forderung festgesetzt, sondern nur nach dem Streitwert von 1.012,68 €. Die dagegen gerichtete Be- schwerde hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss des Einzel- richters zurückgewiesen, der die Rechtsbeschwerde mit Blick auf den Be- schluss des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2006 - II ZB 6/06, NJW-RR 2007, 287 unter Hinweis auf § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. II. Die Rechtsbeschwerde ist kraft Zulassung statthaft und auch sonst zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zu- rückverweisung des Verfahrens an das Landgericht, das auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird. 3 1. Die Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter ge- gen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verstoßen hat, indem er einerseits die Sache nicht nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden besetzten Zivil- kammer (§ 75 GVG) übertragen und damit die grundsätzliche Bedeutung ver- neint hat, andererseits jedoch Grundsatzbedeutung bejaht und die Rechtsbe- schwerde deshalb zugelassen hat (§ 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 13.3.2003 - IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254). 4 - 4 - 5 2. Der Widerspruch führt nach st. Rspr. des Bundesgerichtshofs unter dem Gesichtspunkt der objektiv willkürlichen Bejahung der Zuständigkeit des Einzelrichters zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung von Amts we- gen (BGH, aaO; Beschl. v. 11.9.2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712; v. 13.7.2004 - VI ZB 63/03, NJW-RR 2004, 1717; v. 10.4.2003 - VII ZB 17/02, MDR 2003, 949; v. 26.1.2006 - V ZB 169/05). Der Einzelrichter am Landgericht besitzt keine Entscheidungskompetenz für eine Zulassung der Rechtsbe- schwerde, weil er gem. § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO alle Sachen von grundsätzli- cher Bedeutung der Kammer vorzulegen hat (BGHZ 154, 200, 202). Grund- sätzliche Bedeutung haben im Übrigen alle in § 574 Abs. 2 ZPO benannten Zulassungsgründe. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst auch die - 5 - Zulassungsgründe der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 9.3.2006 - V ZB 178/05). Die Zurück- verweisung der Sache erfolgt an den Einzelrichter (BGH MDR 2003, 949), der zunächst erneut zu prüfen haben wird, ob die Sache nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer zu übertragen ist. Melullis Scharen Keukenschrijver Asendorf Gröning Vorinstanzen: AG Bad Schwartau, Entscheidung vom 12.03.2007 - 3 C 662/05 - LG Lübeck, Entscheidung vom 06.06.2007 - 3 T 110/07 -