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IV ZR 169/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 169/06 Verkündet am: 23. Januar 2008 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja MB/KK 94 § 18 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d, Abs. 4 Klauseln in Krankenversicherungsverträgen, die dem Versicherer erlauben, mit Zustimmung eines Treuhänders die Bedingungen zu ändern, wenn sich die höchstrichterliche Rechtsprechung ändert oder Auslegungszweifel beseitigt werden sollen, sind unwirksam. BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 - IV ZR 169/06 - OLG Celle LG Lüneburg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2008 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Juni 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, ein bundesweiter Dachverband der Verbraucherzentra- len, verlangt vom Beklagten, zwei Klauseln zur Bedingungsanpassung in der privaten Krankenversicherung nicht zu verwenden. § 18 der vom Be- klagten verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (im Fol- genden: AVB) entspricht wörtlich § 18 der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MBKK 94) und lautet: 1 (1) Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen können un- ter hinreichender Wahrung der Belange der Versicherten vom Versicherer mit Zustimmung eines unabhängigen Treu- händers mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhält- nisse, auch für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versi- cherungsjahres, geändert werden a) bei einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens, - 3 - b) im Falle der Unwirksamkeit von Bedingungen, c) bei Änderungen von Gesetzen, auf denen die Bestim- mungen des Versicherungsvertrages beruhen, d) bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen oder Kartellbehörden. Im Fall der Buchstaben c und d ist eine Änderung nur zu- lässig, soweit sie Bestimmungen über Versicherungs- schutz, Pflichten des Versicherungsnehmers, Sonstige Be- endigungsgründe, Willenserklärungen und Anzeigen sowie Gerichtsstand betrifft. (2) Die neuen Bedingungen sollen den ersetzten rechtlich und wirtschaftlich weitestgehend entsprechen. Sie dürfen die Versicherten auch unter Berücksichtigung der bisheri- gen Auslegung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht unzumutbar benachteiligen. ... (4) Zur Beseitigung von Auslegungszweifeln kann der Ver- sicherer mit Zustimmung des Treuhänders den Wortlaut von Bedingungen ändern, wenn diese Anpassung vom bis- herigen Bedingungstext gedeckt ist und den objektiven Wil- len sowie die Interessen beider Parteien berücksichtigt. Abs. 2 gilt entsprechend. Der Kläger hält § 18 (1) Satz 1 Buchst. d sowie § 18 (4) AVG für unwirksam und verlangt bei Meidung von Ordnungsstrafen, dass der Be- klagte diese Bestimmungen nicht mehr in Krankenversicherungsverträge einbezieht und sich bei der Abwicklung derartiger Verträge nicht mehr auf sie beruft. 2 - 4 - 3 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; die Berufung des Be- klagten wurde zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.4 I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2006, 1105 veröf- fentlicht ist, hält die angegriffenen Klauseln für unwirksam. Es stützt sich dafür u.a. auf folgende Erwägungen: § 18 (1) Satz 1 Buchst. d AVB sei mit wesentlichen Grundgedanken des § 178g Abs. 3 VVG nicht vereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Vorschrift erläutere nicht etwa den aus § 178g Abs. 3 VVG nach § 18 (1) Satz 1 Buchst. a AVB übernommenen Begriff einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens, sondern gehe darüber hinaus. Nach den Be- dingungen des Beklagten komme es anders als in § 178g Abs. 3 VVG auch nicht darauf an, ob die Änderung erforderlich sei. Da eine Änderung nach § 18 (1) Satz 1 Buchst. d AVB nicht auf Fälle einer erheblichen Stö- rung des Äquivalenzverhältnisses beschränkt sei, sondern eine einseiti- ge, auch durch Mitwirkung eines Treuhänders nicht ausgeglichene Schlechterstellung des Versicherten ermögliche, werde der Versicherte auch unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auch § 18 (4) AVB sei unwirksam, u.a. weil sich der Beklagte damit den Folgen des § 305c Abs. 2 BGB entziehen wolle. Daher stehe dem nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG klagebefugten Kläger der geltend gemachte Unterlas- sungsanspruch aus § 1 UKlaG zu. 5 - 5 - 6 II. Die dagegen erhobenen Einwände der Revision greifen nicht durch. 1. § 18 (1) Satz 1 Buchst. d AVB weicht von § 178g Abs. 3 VVG nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Sinne nach ab. Die Klausel ist daher nicht mehr mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). 7 Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass sich aus der maß- geblichen Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers (vgl. BGHZ 123, 83, 85) die Bedeutung der streitigen Klausel unter Buchst. d nicht darin erschöpft, die unter Buchst. a als Grund für eine Veränderung der Versicherungsbedingungen genannte, nicht nur vorübergehende Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens zu konkretisie- ren. Sie steht vielmehr eigenständig neben der zu Buchst. a (und den anderen, alternativ aufgeführten Gesichtspunkten) angesprochenen Än- derungsmöglichkeiten. Dafür spricht zudem, dass § 18 (1) Satz 2 AVB nur für Satz 1 Buchst. c und d, aber nicht auch für die Bestimmungen zu a und b die Änderungsbefugnis auf bestimmte Regelungen des Versiche- rungsvertrages beschränkt. Mithin wird durch die Bestimmung des § 18 (1) Satz 1 Buchst. d dem Versicherer bei einer unmittelbar den Versiche- rungsvertrag betreffenden Änderung der höchstrichterlichen Rechtspre- chung eine Änderungsbefugnis unabhängig von den dafür in § 178g Abs. 3 VVG umschriebenen Voraussetzungen eingeräumt. Über die von § 178g Abs. 3 VVG gezogenen Grenzen hinaus kann der Versicherer sei- ne Krankenversicherungsbedingungen aber nicht wirksam zum Nachteil der Versicherungsnehmer ändern (§ 178o VVG, Senatsurteile vom 8 - 6 - 12. Dezember 2007 - IV ZR 130/06 - Tz. 12 a.E. und - IV ZR 144/06 - Tz. 15 a.E.). Dem damit vom Gesetzgeber vorgegebenen Leitbild wird die angegriffene Änderungsklausel in § 18 (1) Satz 1 Buchst. d AVB nicht gerecht. Abgesehen davon hat der Senat in seinen Urteilen vom 12. De- zember 2007 (aaO) geklärt, dass der Versicherer zu einer Änderung der Krankenversicherungsbedingungen nach § 178g Abs. 3 VVG nicht allein deswegen berechtigt ist, weil eine Klausel von der Rechtsprechung in ei- ner dem Verwender ungünstigen Weise ausgelegt wird. Auch insofern ist § 18 (1) Satz 1 Buchst. d AVB mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar. 9 2. Die Bestimmung des § 18 (1) Satz 1 Buchst. d AVB benachtei- ligt den Versicherungsnehmer darüber hinaus auch ihrem Inhalt nach unangemessen: Abweichend von § 178g Abs. 3 Satz 1 VVG soll es nicht darauf ankommen, ob eine Änderung der Versicherungsbedingungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich er- scheint; vielmehr soll ausreichen, dass deren Belange hinreichend ge- wahrt sind. So wird die Eingriffsschwelle gegenüber der gesetzlichen Regelung zum Nachteil des Versicherungsnehmers herabgesetzt (Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 18 MBKK 94 Rdn. 3). 10 § 18 (2) AVB erlaubt die Ersetzung unwirksamer Bedingungen durch neue Bedingungen bis zur Grenze einer unzumutbaren Benachtei- ligung des Versicherungsnehmers, mutet dem Versicherungsnehmer also "einfache" Benachteiligungen gegenüber dem bisher Vereinbarten zu. Dass die Änderungsbefugnis von der Zustimmung eines Treuhänders abhängt, ändert daran nichts. Den Bedingungen lässt sich nämlich nicht 11 - 7 - entnehmen, dass der Treuhänder einer Änderung etwa nicht zustimmen dürfe, wenn sie über die von § 178g Abs. 3 VVG gezogenen Grenzen hi- nausgeht. Im Übrigen hat der Senat bereits zu einer entsprechenden Anpas- sungsklausel in der Rechtsschutzversicherung entschieden (BGHZ 141, 153, 154 ff.), dass sie den Versicherungsnehmer unangemessen benach- teiligt (§ 307 Abs. 1 BGB), weil er schlechter gestellt werden könnte, als er bei Abschluss des Vertrages stand. Insofern ist diese Entscheidung durchaus auf Krankenversicherungsverträge übertragbar. 12 3. Auch die Bestimmung des § 18 (4) AVB ist unwirksam. Sie ent- spricht nicht dem Leitbild, das der Gesetzgeber in § 305c Abs. 2 BGB für Zweifelsfragen bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen aufstellt. Die Unwirksamkeit der Klausel folgt mithin aus § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Auch das hat der Senat bereits für eine entsprechende Klausel in der Rechtsschutzversicherung entschieden (BGHZ aaO 159). 13 - 8 - Etwas anderes ergibt sich nicht aus der in § 18 (4) Satz 2 AVB angeord- neten entsprechenden Geltung des § 18 (2) AVB. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 2 Bezug genommen. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 14.12.2005 - 2 O 174/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 15.06.2006 - 8 U 26/06 -