Entscheidung
3 StR 415/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 415/07 vom 24. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen Raubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2008 beschlos- sen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 13. November 2007 wird auf Kosten des Verurteilten zu- rückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entschei- dung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verur- teilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. 1 Mit seiner Beanstandung, der Senat habe unter Verstoß gegen seine Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs sachlich-rechtliches Revisionsvor- bringen des Verurteilten zur Anordnung der Sicherungsverwahrung im Be- schlusswege ohne Eingehen auf seine Beanstandungen und ohne Begründung 2 - 3 - zurückgewiesen, wendet sich der Verurteilte der Sache nach gegen das Verfah- ren nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO. Dass die Verwerfung der Revision nicht be- gründet wurde, entspricht indessen - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 349 Rdn. 16 m. w. N.) - der Gesetzeslage und erlaubt daher keinen Schluss auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisions- führers. Einen Gehörsverstoß im Sinne des § 356 a StPO begründet dies er- sichtlich nicht. Tolksdorf Miebach Becker Hubert Schäfer