Entscheidung
3 StR 486/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 486/07 vom 24. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes- anwalts und des Beschwerdeführers am 24. Januar 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 9. Juli 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsver- fahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine Strafkammer des Landgerichts Oldenburg zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfahrens- rügen kommt es deshalb nicht an. 1 Nach den Feststellungen des Landgerichts wollte der Angeklagte das 1,84 Meter große und 75 kg schwere Opfer während eines Gerangels mit Körperverlet- zungsvorsatz gegen eine Zimmerwand schleudern. Er packte und beschleunigte es mit einer Drehbewegung jedoch so stark, dass es statt gegen die Wand in Richtung eines geöffneten Fensterflügels flog, die Brüstungshöhe von 1,08 Meter überwand, ohne Kontakt zu der Fensterbrüstung, dem Fensterrahmen und dem anderen Fens- terflügel nach draußen fiel und in etwa vier Meter Entfernung von der Hauswand und 2 - 3 - drei Meter Abstand nach links von der äußeren Fensterseite mit dem Kopf voran un- geschützt auf dem etwa 4,5 Meter tieferen Straßenboden aufschlug. Dabei zog es sich tödliche Kopfverletzungen zu. 3 Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand; sie ist lücken- und damit rechtsfehlerhaft. Sie lässt nicht erkennen, aufgrund welcher Beweisergebnisse das Landgericht zu der Überzeugung gelangt ist, der An- geklagte habe das Opfer gegen die Wand des Zimmers schleudern und hierdurch verletzen wollen. Entsprechende Angaben hat weder der Angeklagte bei einer seiner unterschiedlichen Einlassungen noch einer der Zeugen, insbesondere der während des Geschehens im Zimmer anwesende Zeuge M. , gemacht. Für die Verurtei- lung wegen Körperverletzung mit Todesfolge fehlt es daher an einer tragfähigen Grundlage. Darüber hinaus hat das Landgericht in seine Überzeugungsbildung nicht alle Umstände erschöpfend einbezogen, die für ein anderes objektives Tatgeschehen sprechen. Hierzu war es in besonderem Maße deshalb gehalten, weil der festgestell- te Tatablauf - auch wenn er nach den Ausführungen der beiden gehörten Sachver- ständigen physikalisch erklärbar sein soll - nach allgemeiner Lebenserfahrung eher fern liegt. So hat das Landgericht insbesondere versäumt zu erörtern, wie es möglich sein kann, dass eine Person von der Statur des Opfers kontaktfrei, also nahe liegend ohne Versuch des Festhaltens, durch eine nur 65 cm breite Fensteröffnung (UA S. 41) fliegt und ohne irgendeine reflexartige Schutzbewegung der Hände mit dem Kopf voraus auf die 4,5 m tiefer liegende Straße stürzt, wenn sie sich bei diesem Gesche- hen bei Bewusstsein befindet. 4 - 4 - Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch gemacht. 5 Tolksdorf Miebach Becker Hubert Schäfer