Entscheidung
5 StR 626/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 626/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Hamburg vom 9. Juli 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsfor- mel dahin ergänzt, dass die in Spanien erlittene Ausliefe- rungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe ange- rechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Indes war die Urteilsformel um die Entscheidung über die Anrechnung der in Spanien erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen. Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine Bestimmung über den Maß- stab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Dies holt der Senat nach (vgl. zum Anrech- nungsmaßstab BGHR StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 3). Basdorf Gerhardt Raum Schaal Jäger