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Entscheidung

5 StR 590/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 590/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2008 beschlossen: Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläger T. und H. K. gegen das Urteil des Land- gerichts Leipzig vom 24. Juli 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zur Revision des Nebenklägers H. K. bemerkt der Senat: Die Annahme des Landgerichts, es liege ein unbeendeter Totschlagsversuch vor, ist unzutreffend. Zwar hat der Angeklagte zunächst nicht mit einem tödli- chen Ausgang seiner Messerattacke auf den Nebenkläger gerechnet und von weiteren Angriffen abgesehen. Indes hat der Angeklagte den Erfolg sei- ner das Leben des Nebenklägers gefährdenden Messerstiche in engstem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Zufügung der Verletzung wahrgenommen (UA S. 11). Solches gebietet die Annahme einer umgekehr- ten Korrektur des „Rücktrittshorizonts“. Die an der wahrgenommenen Wirk- lichkeit korrigierte Vorstellung des Täters für den „Rücktrittshorizont“ erlangt nicht nur Bedeutung für den Fall, dass der Täter den Erfolgseintritt zunächst für möglich hält, unmittelbar darauf aber erkennt, dass er sich geirrt hat (BGHSt 36, 224; 39, 221, 227, 228). Dies hat umgekehrt – wie hier – auch dann zu gelten, wenn der Täter bei unverändert fortbestehender Handlungs- möglichkeit mit einem tödlichen Ausgang zunächst nicht rechnet, unmittelbar darauf jedoch erkennt, dass er sich insoweit geirrt hat; dieser Versuch ist im Ergebnis beendet (BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 12). - 3 - Der Revision des Nebenklägers bleibt dennoch der Erfolg versagt, weil sich aus dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen ergibt (UA S. 17, 18 ff.), dass der Angeklagte durch seinen gegenüber der Nebenklägerin geäußerten und von dieser auch befolgten Wunsch nach Herbeirufung medizinischer Hil- fe die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom beendeten Totschlagsversuchs gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. und Satz 2 StGB erfüllt hat (vgl. BGHSt 48, 147, 149 f.). Gerhardt Raum Brause Schaal Jäger