Entscheidung
IX ZR 36/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 36/07 vom 7. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 7. Februar 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. Februar 2007 wird auf Kosten des Beklagten zu- rückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 177.381,43 € festgesetzt. Gründe: Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbil- dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor- dert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 1 ZPO). 1 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage nach der Befugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters, zur späteren Beglei- chung nicht gesicherter Insolvenzforderungen durch Einrichtung eines Treu- handkontos eine Sondermasse zu bilden, ist nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht ein Verschulden des Klägers verneint hat. Insoweit be- 2 - 3 - steht im Hinblick auf die damalige Ermächtigungspraxis kein Zulassungsgrund (vgl. BGHZ 153, 254, 256 f). Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Auch im Übrigen wurden Verfahrensgrundrechte des Beklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. 3 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 07.02.2006 - 332 O 182/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.02.2007 - 3 U 50/06 -