Entscheidung
2 ARs 37/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
2mal zitiert
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 37/08 2 AR 326/07 vom 13. Februar 2008 in dem Antragsverfahren auf Zuständigkeitsbestimmung gegen Unbekannt zum Nachteil Firma V. GmbH Antragsteller: - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 13. Februar 2008 beschlossen: Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 13 a StPO wird abgelehnt. Gründe: 1. Die Antragstellerin, ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen mit im Antrag nicht näher bezeichnetem Geschäftsgegenstand, beantragt die Be- stimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 13 a StPO zur Verfolgung "je- weils unerlaubter Verwertungen urheberrechtlich geschützter Werke nach § 106 UrhG (…) sowie Vertreibung pornographischer Darbietungen durch Teledienste nach § 184 e StGB". Die strafbaren Handlungen sollen "durch illegale Up- und Downloads in so genannten Peer-to-Peer-Netzwerken im Internet durch in Deutschland ansässige Internetnutzer" erfolgt sein, die im ganzen Bundesge- biet wohnhaft seien. 1 2. Der Antrag war abzulehnen. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass es schon an der Voraussetzung eines konkreten Straf- oder Ermittlungsverfahrens fehlt, da eine Strafanzeige bislang nicht er- stattet wurde. § 13 a StPO dient aber nicht der Klärung verfahrensunabhängi- ger, abstrakter Zuständigkeitsfragen (Senatsbeschl. vom 27. Februar 1991 - 2 ARs 90/91). 2 Die Darlegungen des Antrags enthalten darüber hinaus keine hinrei- chend konkretisierten Darstellungen der angeblich begangenen Straftaten. Eine 3 - 3 - Gerichtsstandsbestimmung kann aber nicht im Hinblick auf eine nicht näher beschriebene Vielzahl nur abstrakt beschriebener, zu unbekannten Zeitpunkten begangener Taten in einem pauschal bezeichneten Gesamtkomplex erfolgen. Schließlich hat der Generalbundesanwalt zutreffend auch darauf hinge- wiesen, dass eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 13 a StPO nur dann in Betracht kommt, wenn es für einen Gerichtsstand gemäß §§ 7 ff. StPO an ei- nem ausreichenden Anhaltspunkt fehlt. Dies ist hier nicht der Fall; vielmehr können sich aus den anhand der festgestellten IP-Adressen von Internetnutzern zu ermittelnden Einwahlknotenpunkten Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit gemäß § 7 Abs. 1 StPO ergeben: hierfür ist nicht erforderlich, dass der Tatort bereits sicher feststeht. Die Tatorte sind überdies durch ein Auskunftsverfahren gemäß § 113 TKG i.V.m. §§ 95, 111 TKG festzustellen. Die Voraussetzungen für die Bestimmung eines Ausweichgerichtsstands gemäß § 13 a StPO liegen daher nicht vor. 4 Rissing-van Saan Rothfuß Fischer Roggenbuck Schmitt