Entscheidung
IX ZA 31/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 31/07 vom 14. Februar 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 14. Februar 2008 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil- fe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivil- kammer des Landgerichts Fulda vom 1. November 2007 wird zu- rückgewiesen. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde eines Schuldners gegen die Eröffnung des Insol- venzverfahrens über sein Vermögen ist zwar nach § 34 Abs. 2, § 7 InsO statt- haft. Grundsätzlich können Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen den Er- öffnungsbeschluss auch mit dem Ziel der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse (§ 26 InsO) eingelegt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Juli 2004 – IX ZB 172/03, WM 2004, 1785 f). Die besonderen Zulässigkeitsvoraus- setzungen einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde sind jedoch we- der dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer 1 - 3 - einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbe- schwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Ganter Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanz: LG Fulda, Entscheidung vom 01.11.2007 - 5 T 323/07 -