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Entscheidung

II ZR 65/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 65/07 vom 18. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 26. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Zwar hat das Berufungsgericht verkannt, dass die Auslegungsre- gel des § 926 Abs. 1 Satz 2 BGB nach nahezu einhelliger und - zutreffender - Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. Palandt/Bassenge, BGB 67. Aufl. § 926 Rdn. 2; Erman/Lorenz, BGB 11. Aufl. § 926 Rdn. 6; Bamberger/Roth/Grün, BGB 2. Aufl. § 926 Rdn. 6; Jauernig, BGB 12. Aufl. § 926 Rdn. 3; Prütting/ Huhn, BGB 2. Aufl. § 926 Rdn. 4; MünchKommBGB/Kanzleiter 4. Aufl. § 926 Rdn. 4; Soergel/Stürner, BGB 13. Aufl. § 926 Rdn. 3; Staudinger/Pfeifer, BGB 2004 § 926 Rdn. 16; OLG Düs- seldorf MDR 1993, 143, 144; LG Saarbrücken NJW-RR 1987, 11 f.; LG Gießen NJW-RR 1999, 1538; a.A. nur Planck/Strecker, BGB 5. Aufl. § 926 2 c; RGRK/Augustin, BGB 12. Aufl. § 926 Rdn. 7 und Staudinger/Ertl, BGB 12. Aufl. § 926 Rdn. 7) nur dann eingreift, wenn der Grundstückseigentümer zugleich Eigentümer - 3 - des Zubehörs ist. Ebenso wenig liegen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen des § 932 Abs. 2 BGB für einen gutgläubigen Erwerb des Eigentums an den her- ausverlangten Gegenständen vor, wenn die Klägerin - wie das Be- rufungsgericht festgestellt hat - schon seit dem Jahr 2003 gegen- über dem Beklagten das Eigentum für sich beanspruchte. Das Be- rufungsurteil ist jedoch im Ergebnis richtig, weil die Maschinen und der Slipwagen - wie der Beklagte schon in der Klageerwiderung geltend gemacht hat - herrenlos waren und die Gründungsmitglie- der des Beklagten nach § 958 Abs. 1 BGB Eigentum an den Ge- genständen erworben haben. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. - 4 - Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 64.782,25 € (§ 44 GKG). Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Stralsund, Entscheidung vom 28.07.2006 - 4 O 456/05 - OLG Rostock, Entscheidung vom 26.02.2007 - 3 U 141/06 -