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Entscheidung

1 StR 631/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 631/07 vom 20. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2008 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 17. Juli 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge nach Art. 6 Abs. 3 Buchstabe d EMRK ist unbeschadet ihrer Zulässigkeit auch unbegründet. Insoweit wird auf BGH, Beschl. vom 10. Okto- ber 2007 - 1 StR 458/07 und BVerfG [Kammer], Beschl. vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2491/07 hingewiesen. Nack Boetticher Kolz Elf Graf