Entscheidung
V ZR 163/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 163/07 vom 21. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Kob- lenz vom 25. September 2007 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die Senatsrechtsprechung zur Ausle- gungsfähigkeit von in Übergabeverträgen enthaltenen Versor- gungsabreden nicht verkannt; es hat die zwischen dem Beklagten und seiner Mutter getroffene Vereinbarung ausgelegt. Beides er- gibt sich aus dem Beschluss des Berufungsgerichts vom 26. Juni 2007, auf den es in seinem Urteil verwiesen hat. Im Übrigen wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 30.517,10 €. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Czub Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 20.03.2007 - 2 O 255/06 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.09.2007 - 11 U 493/07 -