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Entscheidung

5 StR 35/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 35/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. März 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Bautzen vom 11. September 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Im Blick auf die vom Landgericht festgestellte Verfahrensverzögerung wird die zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit der durch Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 – 5 StR 442/07 rechtskräftig gewordenen Freiheitsstra- fe berufene Strafkammer einen ähnlich straffen Zusammenzug wie das Landgericht bei dem Mitangeklagten K. vorzunehmen haben. Basdorf Gerhardt Brause Schaal Jäger