Entscheidung
IV ZR 197/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 197/05 vom 5. März 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 5. März 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Juli 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Streitwert: 42.723,97 € Gründe: 1. Soweit die Beschwerde geltend macht, die Beklagte habe den Kläger vor oder mit Übersendung des Zusatzfragebogens auf ihre Er- kenntnisse aus der Uni-Wagnis-Datei hinweisen müssen, liegt ein Zulas- sungsgrund seit dem Urteil des Senats vom 17. Januar 2007 (IV ZR 106/06 - VersR 2007, 481) nicht mehr vor. Daraus ergibt sich, dass die mit der Dateiabfrage zusammenhängenden rechtsgrundsätzlichen Fra- gen geklärt sind. Eine Hinweispflicht oder Nachfrageobliegenheit des Versicherers besteht nicht. 1 - 3 - 2 Sonstige Zulassungsgründe sind nicht gegeben. Insbesondere zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die Frage, ob eine Belehrung über die Rechtsfolgen falscher Angaben mit dem von der Beklagten verwen- deten Wortlaut ausreichend ist, in Literatur und Rechtsprechung umstrit- ten ist. Es ist schon nicht dargelegt, dass die Formulierung der Beleh- rung, die in den Vorinstanzen nicht problematisiert worden ist, auch sonst überhaupt so verstanden wird, wie es die Beschwerde meint. - 4 - 3 2. Die bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungsgrundes vor- zunehmende volle Überprüfung des Berufungsurteils hat keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Klägers ergeben. Da die beabsichtigte Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02 - NJW-RR 2005, 438 m.w.N.). Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Baden-Baden, Entscheidung vom 24.02.2005 - 3 O 278/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.07.2005 - 12 U 79/05 -