Leitsatz
IV ZR 89/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 89/07 Verkündet am: 5. März 2008 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG § 67 a) In der Kaskoversicherung, die von einer Personengesellschaft für ein zum Gesell- schaftsvermögen gehörendes Fahrzeug genommen wird, sind Träger des versi- cherten Sacherhaltungsinteresses nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern es ist dies die rechtlich verselbständigte Gesamthand (Aufgabe der bisherigen Recht- sprechung; BGH, Urteil vom 9. März 1964 - II ZR 216/61 - WM 1964, 592). b) Es ist jedoch regelmäßig das Sachersatzinteresse der Gesellschafter als mitversi- chert anzusehen, die gesellschaftsintern dazu berufen sind, das versicherte Fahr- zeug zu nutzen. BGH, Urteil vom 5. März 2008 - IV ZR 89/07 - HansOLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2008 für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hansea- tischen Oberlandesgerichts Hamburg, 14. Zivilsenat, vom 9. März 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin unterhält als Kaskoversicherer mit der H. International GmbH & Co. KG einen Versicherungsvertrag über einen PKW Bentley. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allge- meinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB Stand 2000) zugrunde. An der Versicherungsnehmerin, der Eigentümerin und Halterin des Fahrzeuges, ist der Vater des Beklagten als Kommanditist mit einem Anteil von 25% beteiligt; zugleich hält er einen Anteil von 25% an der Komplementär-GmbH, deren Mitgeschäftsführer er ist. Der von der Ge- sellschaft erworbene PKW Bentley war dem Vater des Beklagten von der Gesellschaft zur dienstlichen und privaten Nutzung überlassen. 1 Der damals 17-jährige Beklagte nahm am 18. Februar 2005 den PKW Bentley für eine unberechtigte Spritztour in Betrieb, ohne im Besitz 2 - 3 - der dazu erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Angesichts einer bevor- stehenden Polizeikontrolle flüchtete er und verunglückte mit dem Fahr- zeug, an dem ein Sachschaden von 45.178,13 € netto entstand. Die Klä- gerin zahlte nach Abzug der Selbstbeteiligung von 500 € an ihre Versi- cherungsnehmerin 44.678,13 €. In dieser Höhe nimmt sie den Beklagten in Regress. Das Landgericht hat der Klage nebst Zinsen stattgegeben. Die da- gegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte Erfolg. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 3 Entscheidungsgründe: Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.4 I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ein Übergang von Ansprü- chen der Versicherungsnehmerin gegen den Beklagten auf die Klägerin gemäß § 67 Abs. 1 VVG sei ausgeschlossen. Denn der Beklagte habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum Zeitpunkt des Versiche- rungsfalles und der Erbringung der Versicherungsleistung in häuslicher Gemeinschaft mit seinem Vater gelebt. Dieser sei als Kommanditist der GmbH & Co. KG mitversicherte Person in der Fahrzeugversicherung und habe dem Beklagten in dieser Eigenschaft die Stellung eines gemäß § 67 Abs. 2 VVG privilegierten Familienangehörigen verschafft. 5 Die Versicherungsnehmerin sei als Kommanditgesellschaft eine Personengesellschaft. Trägerin der namens der Gesellschaft begründe- 6 - 4 - ten Rechte und Pflichten sei daher nicht die Gesellschaft selbst, sondern dies seien ihre gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter. Insoweit sei ein Kommanditist nicht anders zu behandeln als der persönlich haf- tende Gesellschafter in einer offenen Handelsgesellschaft, den der Bun- desgerichtshof bereits als Mitversicherten erachtet habe. Das Eigentü- merinteresse des Vaters des Beklagten als Kommanditist sei durch die Beschädigung des versicherten PKW ebenso betroffen, wie es beim per- sönlich haftenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder Komplementär einer Kommanditgesellschaft berührt wäre. Daran ändere auch die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofes zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nichts, denn das Vermögen von Personengesellschaften unterliege unverändert einer gesamthänderischen Bindung. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.7 1. Hat der Versicherungsnehmer - die GmbH & Co. KG - einen An- spruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten, so geht der An- spruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsneh- mer den Schaden ersetzt (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VVG in der hier anwendba- ren alten Fassung; § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG n.F.). Dem Versicherungs- nehmer steht - sind Elemente einer Fremdversicherung gegeben - derje- nige gleich, der die Rechtsstellung eines Versicherten hat. Es gehen dann auf den Versicherer im Umfang seiner Versicherungsleistungen auch die Schadensersatzansprüche des Versicherten gegen Dritte über. "Dritter" i.S. von § 67 VVG ist damit - im Grundsatz - jeder, der nicht Versicherungsnehmer oder Versicherter ist (BGHZ 117, 151, 158; 30, 40, 42). 8 - 5 - 9 Diesen nach § 67 Abs. 1 VVG vorgesehenen Rechtsübergang schließt § 67 Abs. 2 VVG (§ 86 Abs. 3 VVG n.F.) dann aus, wenn der Schuldner des zum Übergang auf den Versicherer in Betracht kommen- den Regressanspruchs - hier der Beklagte - ein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger des Versicherungsnehmers oder des Versicherten ist, sofern er den Schaden nicht vorsätzlich verur- sacht hat. Die Regelung will nach ihrem Sinn und Zweck verhindern, dass Versicherungsnehmer oder Versicherte auf dem Umwege über ei- nen Rückgriff gegen den mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen selbst wirtschaftlich in Mitleidenschaft gezogen (BGHZ 30 aaO 45; BGH, Urteil vom 9. März 1964 - II ZR 216/61 - WM 1964, 592 unter 2; Senatsurteil vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 33/93 - VersR 1994, 85 unter II 1 m.w.N.) und dadurch mittelbar mit dem vom Versicherer regulierten Schaden belastet werden. 2. Der Vater des Beklagten ist (Mit-)Versicherter in der bei der Klägerin genommenen Fahrzeugversicherung. 10 a) Im Ausgangspunkt ist die Kaskoversicherung allerdings eine reine Sachversicherung, denn sie umfasst die Beschädigung, Zerstörung und den Verlust des Fahrzeuges (§ 12 Abs. 1 AKB). Versichert ist daher regelmäßig das Interesse des rechtlichen Eigentümers an der Erhaltung der Sache (Senatsurteil vom 27. Oktober 1993 aaO unter II 2 a m.w.N.). 11 Der Vater des Beklagten hatte kein Eigentum an dem PKW Bentley erworben. Das Fahrzeug gehörte zum Gesellschaftsvermögen der GmbH & Co. KG, an der er als Gesellschafter beteiligt war. 12 - 6 - 13 (1) Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat in diesem Zusam- menhang bislang zwischen juristischen Personen des Privatrechts einer- seits und Personengesellschaften andererseits unterschieden. Zur Ge- sellschaft mit beschränkter Haftung hat der Senat ausgeführt, diese habe als juristische Person selbständig ihre Rechte und Pflichten (§ 13 Abs. 1 GmbHG). Eigentum der Gesellschaft sei deshalb nicht zugleich Eigentum der Gesellschafter, auch nicht das eines Alleingesellschafters. Die von der Gesellschaft für ein in ihrem Eigentum stehendes Fahrzeug abge- schlossene Fahrzeugversicherung decke somit (allein) deren Eigentü- merinteresse an der Erhaltung des Fahrzeuges. Dagegen sei ein solches Eigentümerinteresse in der Person eines Gesellschafters nicht gegeben. Er sei daher nicht Versicherter und insoweit - wie andere zur Nutzung des Fahrzeugs berechtigte Nichteigentümer - gegenüber der Gesell- schaft als Dritter zu betrachten (Senatsurteil vom 27. Oktober 1993 aaO unter II 3 a und b). (2) Anders ist dies für die offene Handelsgesellschaft als Perso- nengesellschaft beurteilt worden. Deren Gesellschaftern komme ein Ei- gentümerinteresse an der Erhaltung der im Gesamthandseigentum ste- henden Sache zu; in Abgrenzung zur Gesellschaft mit beschränkter Haf- tung erfolge keine Trennung zwischen dem Vermögen der Gesellschafter und dem der Gesellschaft. Bei einer Gesamthandsgemeinschaft, zu de- ren Vermögen der unter Versicherungsschutz stehende PKW gehöre, sei das Eigentümerinteresse am Erhalt der Sache in der Person jedes Ge- samthänders gegeben. Zwar unterliege das Fahrzeug als Bestandteil des Gemeinschaftsvermögens einer gesamthänderischen Bindung. Sein Ver- lust erscheine jedoch als eine unmittelbare Beeinträchtigung der dingli- chen Rechtsstellung der einzelnen Teilhaber, die deshalb als (Mit-)Trä- ger des versicherten Interesses anzusehen seien. Der Kaskoversicherer 14 - 7 - sei daher grundsätzlich gehindert, nach Entschädigung der Gesamt- handsgemeinschaft als Versicherungsnehmerin gegen eines ihrer Mit- glieder oder dessen Angehörigen Rückgriff zu nehmen (Urteil vom 9. März 1964 aaO unter 1). (3) Die bisherige Auffassung, wonach ein Sacherhaltungsinteresse bei den Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu verneinen, bei den Gesellschaftern einer Personengesellschaft hingegen zu bejahen ist, lässt sich angesichts der neueren Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes zur Rechtsnatur der Gesamthand (BGHZ 146, 341, 344, 347) nicht mehr aufrechterhalten (so auch Prölss in: Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 80 Rdn. 20; § 74 Rdn. 2; Armbrüster, NVersZ 2001, 193, 197). Danach ist bei der Gesamthand als Grundstruk- tur jeder Personengesellschaft eine nach außen hin bestehende be- schränkte Rechtssubjektivität gegeben. Sie ist aufgrund eigener Rechts- persönlichkeit als (teil-)rechtsfähig anzuerkennen. Es sind daher nicht mehr die gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter Zuordnungs- subjekt für die Rechte und Pflichten, die die Gesellschaft betreffen. Es ist vielmehr die Gesamthand selbst als ein von den Gesellschaftern ver- schiedenes Rechtssubjekt Trägerin dieser Rechte und Pflichten (anders noch zur Kommanditgesellschaft: Senat in BGHZ 110, 127, 128 f.). 15 (4) Das hat Einfluss auf die Frage, wem bei der Fahrzeugversiche- rung das versicherte Sacherhaltungsinteresse zuzuordnen ist. Sie ist da- hin zu beantworten, dass dieses allein der GmbH & Co. KG als Eigentü- merin des Fahrzeuges mit ihrer rechtlich verselbständigten Gesamthand als Trägerin des Gesellschaftsvermögens zuzuweisen ist, nicht hingegen ihren Gesellschaftern, gleich ob diese innerhalb der Gesellschaft die Stellung eines Komplementärs oder eines Kommanditisten innehaben. Ist 16 - 8 - der Vater des Beklagten somit nicht als Versicherter zu betrachten, so- weit es um das Interesse am Erhalt des Fahrzeuges geht, wäre eine An- wendung des § 67 Abs. 1 VVG mit dem Übergang von Ersatzansprüchen der Versicherungsnehmerin gegen den Beklagten auf die Klägerin nicht ausgeschlossen. b) Der Senat hat jedoch seine Ansicht aufgegeben, in eine Sach- versicherung - wie die Fahrzeugversicherung - könne über das Sacher- haltungsinteresse hinaus nicht zusätzlich das Sachersatzinteresse des nutzungsberechtigten Nichteigentümers einbezogen werden, aufgrund seiner Haftung gegenüber dem Eigentümer nicht wegen Beschädigung oder Verlustes der Sache in Anspruch genommen zu werden. 17 (1) Vielmehr sind die Parteien eines Versicherungsverhältnisses grundsätzlich frei in der Gestaltung des Vertrages. Es unterliegt ihrer Entscheidung, welches und wessen Interesse Gegenstand der Versiche- rung sein soll. Die Typisierung eines Versicherungsvertrages besagt - von aufsichtsrechtlichen Vorschriften abgesehen - noch nicht, dass die Ausgestaltung im Einzelnen nicht auch Elemente anderer Vertragstypen enthalten kann; daher kann in der Sachversicherung das Sachersatzinte- resse eines Dritten mitversichert werden. Dabei ist im Zweifel durch Aus- legung zu ermitteln, welche Interessen die Parteien als versichert ver- einbart haben (BGHZ 145, 393, 397 f.; Senatsurteile vom 28. März 2001 - IV ZR 163/99 - VersR 2001, 713 unter 2 b; vom 7. Mai 2003 - IV ZR 239/02 - VersR 2003, 1171 unter II 1 a). 18 (2) Vor diesem Hintergrund hat der Senat für die Transportversi- cherung (Urteil vom 7. Mai 2001 aaO unter II 1 b) keine Mitversicherung des Sachersatzinteresses angenommen, weil der Unternehmer die ge- 19 - 9 - setzliche Pflicht hat (§ 7a GüKG), neben der Transportversicherung eine Güterschaden-Haftpflichtversicherung zu unterhalten, deren maßgebli- cher Inhalt die Abdeckung des Sachersatzinteresses ist, so dass keine Veranlassung besteht, das Sachersatzinteresse (zusätzlich) zum Ge- genstand der Sachversicherung zu machen. Hingegen hat der Senat für eine Gebäudeversicherung, die durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft genommen wird, den Einschluss des Sachersatzinteresses bejaht, weil dort eine besondere Verbunden- heit der Wohnungseigentümer untereinander besteht und daher auch ein Sachersatzinteresse einzelner Wohnungseigentümer in Bezug auf Schä- den am Gemeinschaftseigentum und am Sondereigentum der anderen Wohnungseigentümer gegeben ist (Senatsurteil vom 28. März 2001 aaO unter 2 b). 20 (3) Demgegenüber hat er eine Einbeziehung des Sachersatzinte- resses zugunsten des Mieters - als dem nutzungsberechtigten Nichtei- gentümer - im Rahmen einer Gebäudeversicherung abgelehnt. Zwar be- dürfe der Mieter des Schutzes davor, bei einem nur leicht fahrlässig ver- ursachten Brand des Gebäudes vom Versicherer in Anspruch genommen zu werden. Um diesen Schutz zu erreichen, brauche der Mieter aber nicht als Mitversicherter in den Versicherungsvertrag einbezogen zu werden mit der Folge, dass ihm - entgegen möglichen Interessen des Vermieters - eigene Ansprüche gegen den Versicherer zustünden (BGHZ 145, 393, 398). Der Senat hat stattdessen einen über die ergänzende Vertragsauslegung des Gebäudeversicherungsvertrages gewonnenen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle angenommen, in denen der Mieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat (BGHZ aaO; Senatsurteile vom 13. September 2006 - IV ZR 378/02 - 21 - 10 - VersR 2006, 1530 unter B II 1; - IV ZR 116/05 - VersR 2006, 1533 unter B II 1; - IV ZR 273/05 - VersR 2006, 1536 unter B I 1). c) Die zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedin- gungen besagen über eine Mitversicherung des Sachersatzinteresses nichts. Dennoch kann über die Allgemeinen Versicherungsbedingungen hinaus der Inhalt des Versicherungsvertrages durch zusätzliche, auch konkludente Vereinbarungen bestimmt werden. Ebenso kann eine fest- gestellte Vertragslücke in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen und der Umfang des Versicherungsschutzes auf diese Weise ermittelt werden (vgl. BGHZ 145, 393, 398; Senatsurteil vom 13. September 2006 - IV ZR 378/02 - aaO). Dies erfordert hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die für eine Mitversicherung des Sachersatzinteresses sprechen. Zu berücksichtigen sind dabei in erster Linie die Interessen der Vertragsparteien, also dieje- nigen der Klägerin als Versicherer und der Gesellschaft als Versiche- rungsnehmerin. Die Interessen auch der Gesellschafter und Geschäfts- führer sind einzubeziehen, soweit sie sich in einem auf dem gesell- schaftsrechtlichen Innenverhältnis beruhenden Interesse der Versiche- rungsnehmerin niederschlagen (vgl. Senatsurteil vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05 - aaO zur ergänzenden Vertragsauslegung). Eine ergänzende Vertragsauslegung ergibt hier, dass in der Fahrzeugversi- cherung das Sachersatzinteresse der Gesellschafter und Geschäftsfüh- rer mitversichert ist, die gesellschaftsintern dazu berufen sind, das versi- cherte Fahrzeug zu nutzen. 22 (1) Dem Vater des Beklagten war das Fahrzeug im Einvernehmen mit der Versicherungsnehmerin zur privaten und geschäftlichen Nutzung überlassen. Die Nutzung ihres Fahrzeuges und die Ausübung des unmit- 23 - 11 - telbaren Besitzes daran war der Versicherungsnehmerin als körper- schaftlich strukturierter und damit als solcher nicht handlungsfähiger Personengesellschaft überhaupt nur durch natürliche Personen möglich, wie hier durch den Beklagten als einem ihrer Gesellschafter und Ge- schäftsführer der Komplementär-GmbH. Für die Klägerin als Versicherer war angesichts der rechtlichen Struktur ihrer Versicherungsnehmerin bei Abschluss des Versicherungsvertrages erkennbar, dass diese ihre Ei- gentümerbefugnisse nicht selbst ausüben und allein über natürliche Per- sonen tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Fahrzeug haben konnte. Das versicherte Risiko hat sich dadurch für sie nicht erhöht (vgl. ÖOGH VersR 1993, 1301), denn es stand von Anbeginn außer Frage, dass das Fahrzeug nicht von der Versicherungsnehmerin selbst, sondern nur von den gesellschaftsintern dazu berufenen natürlichen Personen in Betrieb genommen werden konnte, die statt der Gesellschaft Umgang mit der Sache hatten. Es entspricht zudem der Üblichkeit, dass eine Gesell- schaft von ihr angeschaffte und unter Versicherungsschutz gebrachte Fahrzeuge ihren Gesellschaftern oder Geschäftsführern zur Nutzung überlässt. Es ist ebenfalls nicht ungewöhnlich, dass solche Dienstfahr- zeuge den betreffenden natürlichen Personen umfassend - auch zum privaten Einsatz - zur Verfügung stehen. (2) Der Gesellschaft als Versicherungsnehmerin ist, wie sich dem Versicherer ebenfalls ohne weiteres erschließt, daran gelegen, nicht in haftungsrechtliche Auseinandersetzungen mit ihren eigenen Gesellschaf- tern und Organen verwickelt zu werden, auf die sie zur Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft angewiesen ist, wenn die diesen anver- traute Sache beschädigt oder zerstört wird (Prölss aaO § 80 Rdn. 18, 20; Armbrüster, VersR 1994, 893, 895). Das versteht sich für den Einsatz als Geschäftswagen von selbst, erstreckt sich aber auch auf die Nutzung zu 24 - 12 - privaten Zwecken, denn eine Abgrenzung zwischen geschäftlichem und privatem Einsatz kann sich im Haftungsfall als schwierig erweisen. Der Gesellschafter und Geschäftsführer kann aufgrund seines Innenverhält- nisses zur Gesellschaft, der er den Besitz an dem Fahrzeug vermittelt, seinerseits die berechtigte Erwartung hegen, dass ihm der Schutz der abgeschlossenen Kaskoversicherung zugute kommt (Prölss aaO; Arm- brüster aaO), um nicht im Falle einer Beschädigung der Sache Regress- ansprüchen ausgesetzt, sondern umfassend vor einer Inanspruchnahme geschützt zu sein. Das gilt umso mehr, als die aus Mitteln der Gesell- schaft für die Fahrzeugversicherung entrichtete Prämie als Betriebsaus- gabe den Gewinn mindert und sich zu Lasten des Anteils der einzelnen Gesellschafter auswirkt, die somit die Prämie im wirtschaftlichen Ergeb- nis tragen. (3) Dieser innergesellschaftlichen Interessenlage lässt sich nur durch einen Einschluss des Sachersatzinteresses der Gesellschafter und Geschäftsführer, die mit der Sache bestimmungsgemäß in Berührung kommen, in die Fahrzeugversicherung gerecht werden. Durch einen blo- ßen Regressverzicht des Versicherers allein kann ihr nicht genügt wer- den, denn das Interesse der Versicherungsnehmerin ist auch und gerade darauf gerichtet, dass die Gesellschafter und Geschäftsführer, die Ein- wirkungsmöglichkeiten auf die Sache haben, einen eigenen Anspruch gegen den Versicherer erlangen und diesem gegenüber geltend machen können. Dem kann der Versicherer angesichts des Umstandes, dass sich für ihn das versicherte und bei Begründung der vertraglichen Beziehun- gen erkennbare Risiko nicht erhöht, gleichrangige eigene Interessen, die gegen eine Einbeziehung des Sachersatzinteresses sprechen, nicht ent- gegensetzen. Er müsste dem Versicherungsnehmer jedenfalls offen le- gen, falls er im Einzelfall zu den vereinbarten Bedingungen und zu der 25 - 13 - festgelegten Prämie nicht auch den Schutz des Haftpflichtigen gewähren will (Armbrüster, VersR 1994 aaO 896; NVersZ aaO 197). 3. Ein Übergang von Ansprüchen auf die Klägerin in ihrer Eigen- schaft als Versicherer nach § 67 Abs. 1 VVG scheidet nach alledem aus. Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass der Beklagte bei Eintritt des Versicherungsfalles mit seinem Vater in häuslicher Ge- meinschaft gelebt hat. Eine vorsätzliche Verwirklichung des Schadens an dem PKW (§ 67 Abs. 2 Halbs. 2 VVG) durch den Beklagten ist weder be- hauptet noch sonst ersichtlich. Damit sind die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 VVG gegeben. Auf Fragen des § 15 Abs. 2 AKB kommt es danach nicht mehr an. 26 Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 22.03.2006 - 331 O 401/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 09.03.2007 - 14 U 72/06 -