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3 StR 40/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 40/08 vom 11. März 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2008 ein- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 23. Oktober 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Der Senat bemerkt ergänzend: Zwar beanstandet die Revision zu Recht, dass die Feststellungen zu dem Tatmotiv des Angeklagten nicht tragfähig begründet sind. Der Beweiswür- digung lässt sich nicht entnehmen, aufgrund welcher nachgewiesener (Indiz-) Tatsachen sich das Landgericht davon überzeugt hat, der Angeklagte habe versucht, das Treppenhaus des Wohngebäudes in Brand zu setzen, um nicht zu weiteren Mietzinszahlungen gegenüber der Zeugin F. verpflichtet zu sein. Insbesondere wird dieses Motiv nicht allein dadurch belegt, dass das Landgericht - insoweit allerdings rechtsfehlerfrei - einen Suizidversuch als Grund für die Tat ausgeschlossen hat. - 3 - Jedoch beruht die Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung nicht auf diesem Rechtsfehler. Ein wirksamer Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB scheidet hier unabhängig von dem konkreten Tatmotiv des Angeklagten aus. Die Vorschrift setzt voraus, dass der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung der Tat zu verhindern. Daran fehlt es, wenn die Tat nach seiner Vorstellung zu dem Zeitpunkt, zu dem er seine Be- mühungen entfaltet, bereits vollendet ist (vgl. Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. § 24 Rdn. 20; Schröder JA 1999, 560, 562). Dies ist hier der Fall; denn das Landge- richt hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte angab, das Treppen- haus stehe in Flammen, als er die Feuerwehr telefonisch benachrichtigte. Nach seiner Vorstellung hatte er das Gebäude somit bereits im Sinne des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB in Brand gesetzt und damit die Tat vollendet, als er den Not- ruf tätigte. Becker Miebach von Lienen Hubert Schäfer