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Entscheidung

VIII ZB 12/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 12/07 vom 12. März 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richte- rinnen Hermanns und Dr. Milger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.036 € festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat hat durch Beschlüsse vom 12. Februar 2008 (VIII ZB 51/06 und VIII ZB 3/07, zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden, dass für die Ermitt- lung der während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich bezogenen Vergütung im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG alle unbedingt entstandenen Vergütungsansprüche des Handelsvertre- ters zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, ob, auf welche Art und Weise und in welchem Umfang sie erfüllt sind. Damit steht die Entscheidung des Be- 1 - 3 - schwerdegerichts in Einklang. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Ball Wiechers Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 21.06.2006 - 4 O 2908/05 - OLG Dresden, Entscheidung vom 03.01.2007 - 14 W 1161/06 -