Entscheidung
4 StR 534/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 534/07 vom 13. März 2008 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. März 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 24. Mai 2007 aufgehoben, soweit dem Angeklagten hinsichtlich der Gesamtfrei- heitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten Strafaus- setzung zur Bewährung versagt worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zahlreicher Betrugs- und Urkundsdelikte jeweils unter Einbeziehung bereits rechtskräftig verhängter Ein- zelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten so- wie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, soweit für die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Das angefochtene Urteil enthält entgegen der Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO keine Erwägungen zu der von der Verteidigung beantragten Straf- aussetzung zur Bewährung, die hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe von ei- nem Jahr und drei Monaten rechtlich möglich wäre. Dies rügt die Revision mit einer entsprechenden Verfahrensrüge und mit der Sachrüge zu Recht. Insoweit bedarf es, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt hat, erneuter tatrichterlicher Entscheidung. Ein Fall, in dem sich eine diesbezügliche Erörterung ausnahmsweise erübrigen würde, liegt hier nicht vor. 2 Tepperwien Kuckein RiBGH Athing ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben Tepperwien Solin-Stojanović Ernemann