Entscheidung
IX ZR 34/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 34/07 vom 20. März 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein am 20. März 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Januar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 80.000 € festge- setzt. Gründe: Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie aber ohne Erfolg. 1 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) greift nicht durch. 2 Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde fällt die von dem Kläger im Berufungsrechtszug vorgenommene Antragsänderung nicht un- ter § 264 Nr. 3 ZPO. Diese Bestimmung gestattet eine Antragsänderung, wenn statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetre- 3 - 3 - tenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird. Die tatsächliche Änderung kann die materielle Rechtslage sowohl nach Eintritt der Rechtshängigkeit als auch zuvor umgestaltet haben. Eine vor Klagezustel- lung verwirklichte Änderung wird jedoch nur berücksichtigt, wenn sie dem Klä- ger ohne Verschulden unbekannt geblieben ist (Musielak/Foerste, ZPO 5. Aufl. § 264 Rn. 8; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 264 Rn. 5). Im Streitfall hat der Klä- ger die Zustellung der gegen den Beklagten gerichteten Klage erst im Termin vom 9. Januar 2006 veranlasst. Zu diesem Zeitpunkt war ihm jedoch bekannt, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin am 1. September 2005 eröffnet worden war und er wegen der Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters mit seinem auf Herausgabe gerichteten Klageantrag nicht durchdringen konnte (§ 166 InsO). Da ein Fall des § 264 Nr. 3 ZPO nicht vorliegt, erforderte die Antragsanpassung die Einlegung einer Anschlussberu- fung (vgl. BGH, Urt. v. 12. Januar 2006 - VII ZR 73/04, NJW-RR 2006, 669, 670). - 4 - 2. Davon abgesehen ist die Klage im Ergebnis nicht begründet. Von ei- ner weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 4 Fischer Ganter Raebel Kayser Gehrlein Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 23.01.2006 - 2 O 2036/05 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19.01.2007 - 6 U 22/06 -