Entscheidung
2 StR 61/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 61/08 vom 26. März 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 2008 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. November 2007 wird als unzulässig verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen schweren Raubes unter Einbeziehung der Stra- fe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. 1 Die allein erhobene Verfahrensrüge genügt - weil nicht näher begründet - nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Unzulässig- 2 - 3 - keit der Verfahrensrüge führt, da die Sachrüge nicht erhoben ist, zur Unzuläs- sigkeit der Revision insgesamt (BGH NJW 1995, 2047). Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt