Entscheidung
5 StR 598/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 598/07 (alt: 5 StR 345/04 5 StR 541/06) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. April 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 29. August 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Durch die Anwendung des Anrechnungsmodells ist der Angeklagte nicht be- schwert. Dies ergibt sich aus Folgendem: Aufgrund der Untersuchungshaft von drei Jahren hat er bereits über die Hälf- te und annähernd zwei Drittel der erkannten Freiheitsstrafe verbüßt. Über die Reststrafaussetzung zur Bewährung wird daher (durch das Gericht des ers- ten Rechtszuges) zu entscheiden sein, ohne dass es einer weiteren Straf- vollstreckung bedarf. In Anbetracht des Umstands, dass der Angeklagte durch die überlange, zu einem beträchtlichen Maße auf Versäumnisse der Justiz beruhende Dauer des Strafverfahrens außergewöhnlich belastet war, da er während der Haft an Krebs erkrankt ist und adäquate medizinische Versorgung nicht immer gewährleistet war, was zu einer deutlichen Ver- - 3 - schlechterung des Krankheitsbildes beigetragen hat, liegen besondere Um- stände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB auf der Hand. Generalpräventi- ve Erwägungen stehen der Reststrafaussetzung jedenfalls wegen der Nähe zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt ersichtlich nicht entgegen. Basdorf Gerhardt Raum Brause Jäger