Entscheidung
1 StR 132/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 132/08 vom 15. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 31. Oktober 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge nach §§ 338 Nr. 6 StPO, 171b GVG: Eine Augenscheinseinnahme während des Ausschlusses der Öf- fentlichkeit für die Dauer einer Zeugenvernehmung ist nach stän- diger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstan- den, wenn sie im Zusammenhang mit der Zeugenaussage steht oder sich aus ihr entwickelt (BGH, Urt. vom 24. April 1998 - 4 StR 12/98; BGH NStZ 2006, 117). Die fünf Lichtbilder, deren Augen- scheinseinnahme gerügt wird, beziehen sich nach dem Revisions- vortrag auf die Wohnverhältnisse des Angeklagten, der Zeugin - 3 - S. und der Zeugin M. , die untereinander verschiedene sexu- elle Beziehungen unterhalten haben. Ein fehlender Zusammen- hang zur Zeugenaussage S. über deren sexuelle Verhältnisse zum Angeklagten und anderen Personen ist nicht ersichtlich. Ein Rechtsfehler liegt nicht vor. Nack Boetticher Kolz Hebenstreit Elf