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5 StR 442/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 442/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. April 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Grundstoffen u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 6. Februar 2008 wird auf Kosten des Verur- teilten verworfen. G r ü n d e Der Senat hat mit Beschluss vom 6. Februar 2008 die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO unter Reduzierung der landgerichtli- chen Verfallsanordnung (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen. Die Entscheidung ist dem Verteidiger am 21. Februar 2008 zugegangen. Die dagegen am 25. März 2008 erhobene Gegenvorstellung, verbunden mit einem gemäß § 33a StPO gestellten Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs ist als Anhörungsrüge verfristet (§ 356a S. 2 StPO) und damit unzulässig. 1 Der Rechtsbehelf des Verurteilten ist in der Sache eine Anhörungsrü- ge gemäß § 356a StPO. Diese Vorschrift enthält bei Angriffen gegen Revisi- onsentscheidungen gegenüber der nur subsidiär anzuwendenden Norm des § 33a StPO die speziellere Regelung (BGH NStZ 2007, 236). Der Verurteilte hat indes die sich aus § 356a S. 2 StPO ergebende Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge verstreichen lassen. 2 Die Rüge wäre auch unbegründet. Der Verurteilte wiederholt lediglich seine von der Auffassung des Generalbundesanwalts und des Senats ab- weichende Rechtsauffassung zur Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus der 3 - 3 - Telefonüberwachung. Damit erstrebt der Beschwerdeführer eine wiederho- lende Befassung mit seinem Revisionsvorbringen und macht gerade keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2008 – 4 StR 514/07). Basdorf Raum Brause Schaal Jäger