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Entscheidung

XI ZR 76/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 76/07 vom 15. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Maihold am 15. April 2008 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas- sung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. November 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Rechts- sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re- visionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zwar wendet sich die Beschwerde zu Recht ge- gen die in mehrfacher Hinsicht aus Rechtsgründen nicht haltbaren Ausführungen des Berufungsgerichts zum Bestehen einer Aufklärungspflicht der Beklagten wegen eines Wissensvorsprungs in Bezug auf eine angeblich sittenwidrige Übervorteilung der Erwerber. Dies ist aber nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht sein Urteil zusätzlich auf ein Aufklä- rungsverschulden der Beklagten im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung der Erwerber über die ihnen mitgeteilten Mietpoolausschüttungen gestützt, und die Beschwerde gegen diese tatrichterliche Wür- - 3 - digung des Berufungsgerichts zulassungsrelevante Fehler nicht vorgebracht hat. Ihre in diesem Zusam- menhang erhobenen Rügen nach Art. 103 GG und Art. 3 GG hat der Senat geprüft aber nicht für durch- greifend erachtet. Dies gilt auch, soweit das Beru- fungsgericht zunächst ein Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO erwogen und einen entsprechenden Hinweis er- teilt hatte. Hieran hat das Berufungsgericht in der Fol- ge nicht festgehalten, hat die Beklagte vielmehr mit Verfügung vom 12. Oktober 2006 u.a. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Kläger zu einer arglistigen Täuschung über die Ausschüttung aus dem Mietpool, wie sie im Besuchsbericht angege- ben ist, bei der Entscheidung zu berücksichtigen sein könnte, und hat ihr Gelegenheit zu ergänzendem Vor- trag gegeben. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 4 - Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 86.378,84 €. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Maihold Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 31.03.2004 - 4 O 500/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 24.11.2006 - 21 U 121/04 -