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XII ZR 7/05

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 16. April 2008 XII ZR 7/05 BGB §§ 1579 Nr. 7 n. F., 1361 Abs. 3 Für Wegfall des Unterhalts bei neuer Beziehung gilt für homosexuelle Beziehung derselbe Maßstab wie für neue hetero-sexuelle Beziehung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB §§ 1579 Nr. 7 n. F., 1361 Abs. 3 Für Wegfall des Unterhalts bei neuer Beziehung gilt für homosexuelle Beziehung derselbe Maßstab wie für neue heterosexuelle Beziehung Für die Frage, ob die Aufnahme einer neuen Beziehung durch den Unterhaltsberechtigten einen Härtegrund im Sinne von § 1579 Nr. 7 i. V. m. § 1361 Abs. 3 BGB darstellt, kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine gleichgeschlechtliche oder eine heterosexuelle Beziehung handelt. BGH, Urt. v. 16.4.2008 – XII ZR 7/05 Kz.: L I 1 – § 1579 Nr. 7 BGB Problem Die Ehefrau klagte gegen den Ehemann auf Trennungsunterhalt. Der Ehemann wandte insbesondere ein, dass sie sich während bestehender und intakter Ehe einer anderen Partnerin zugewandt habe, so dass ein Härtefall i. S. d. § 1579 Nr. 6 BGB a. F. vorliege. Die Ehefrau trug dagegen vor, dass sie sich aufgrund ihrer sexuellen Umorientierung zur Homosexualität von der Ehe gelöst habe, so dass nicht von einem Verschulden gesprochen werden könne. Diesem Argument war das Berufungsgericht gefolgt. Entscheidung Nach der Entscheidung des BGH kann hierin ein „offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig beim Unterhaltsberechtigten liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten“ i. S. d. § 1579 Nr. 6 BGB a. F. (bzw. jetzt § 1579 Nr. 7 BGB i. d. F. des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes, BGBl. 2007 I, 3189) liegen, der aufgrund der Verweisung des § 1361 Abs. 3 BGB auch für den Trennungsunterhalt gilt. Denn dazu zählt insbesondere, wenn der Berechtigte gegen den Willen des anderen Ehegatten eine eheähnliche Gemeinschaft begründet oder ein nachhaltiges, auf längere Dauer angelegtes intimes Verhältnis zu einem anderen Partner aufnimmt. Darin ist eine so schwerwiegende Abkehr von den ehelichen Bindungen zu sehen, dass nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit, der dem ehelichen Unterhaltsrecht zugrunde liegt, die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten auf Unterhalt grob unbillig erscheint (BGH FamRZ 1989, 1279 , 1280 = NJW 1990, 253 ; FamRZ 1983, 569 , 571 = NJW 1983, 1548 ; FamRZ 1982, 463, 464 = NJW 1982, 1461 ; FamRZ 1981, 439 , 440 f. = NJW 1981, 1214 ). Den entscheidenden Gesichtspunkt für die Annahme eines Härtegrundes gem. § 1579 Nr. 7 BGB n. F. sieht der BGH nicht in der Trennung als solcher, sondern in der Widersprüchlichkeit des Verhaltens des Unterhaltsberechtigten, der sich zum einen aus der ehelichen Bindung löst, zum anderen aber die eheliche Solidarität durch ein Unterhaltsbegehren einfordert, ohne seinerseits das Prinzip der Gegenseitigkeit zu wahren. Dieses Prinzip werde verletzt, wenn der Berechtigte sich gegen den Willen seines Ehegatten einem anderen Partner zuwende und jenem die eigentlich dem Ehegatten geschuldete DNotIDeutsches Notarinstitut DNotI-Report - Rechtsprechung DNotI-Report 16/2008 August 2008 117 Hilfe und Fürsorge zu Teil werden lasse. Dabei sei es regelmäßig nicht von Bedeutung, ob der Berechtigte sich im unmittelbaren Anschluss an die Trennung einem anderen Partner zuwende oder ob dies erst zu einem späteren Zeitpunkt des Getrenntlebens geschehe (BGH FamRZ 1989, 1279 , 1280 = NJW 1990, 253 ). Wesentlich sei vielmehr, ob das Verhalten des Berechtigten für das Scheitern der Ehe ursächlich war. Dies wäre etwa dann DNotI-Report 16/2008 August 2008 nicht der Fall, wenn die Aufnahme der Beziehung erst zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Verpflichtete sich seinerseits bereits von seinem Ehegatten abgewandt hatte. Diese Beurteilung gilt nach der vorliegenden BGH-Entscheidung unabhängig davon, ob der Unterhaltsberechtigte eine heterosexuelle oder gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft begründet. Daher hob der BGH das OLG-Urteil auf und verwies wieder an die Berufungsinstanz zurück zur Prüfung, ob die Ehe im Zeitpunkt der Trennung bzw. der Aufnahme des intimen Verhältnisses auch von Seiten des Unterhaltspflichtigen bereits gescheitert war. © Deutsches Notarinstitut (Herausgeber) Telefon: 09 31/3 55 76-0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225 e-mail: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 16.04.2008 Aktenzeichen: XII ZR 7/05 Rechtsgebiete: Ehegatten- und Scheidungsunterhalt Ehevertrag und Eherecht allgemein Erschienen in: DNotI-Report 2008, 117 Normen in Titel: BGB §§ 1579 Nr. 7 n. F., 1361 Abs. 3