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VI ZR 147/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 147/06 vom 17. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2008 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Greiner als Vorsitzenden, die Richter Well- ner, Pauge, Stöhr und Zoll beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Be- deutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revi- sionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch unter Be- rücksichtigung verfassungsrechtlicher Maßstäbe (vgl. BVerfG, Be- schluss vom 4. August 1995 - 1 BvR 606/94 - NZA 1995, 1222 f. und BVerfG, Beschluss vom 26. März 2001 - 1 BvR 383/00 - NJW 2001, 2161) ist nicht hinreichend dargetan, dass durch die späte Zustellung und die möglicherweise verspätete Absetzung der Ur- teilsgründe die Möglichkeit des Klägers verkürzt worden ist, die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg versprechend zu begründen. Die gegebene Begründung lässt einen Zulassungsgrund nicht er- kennen. Dass das Gericht entscheidungserheblichen Parteivortrag des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt habe, hat die Nichtzu- lassungsbeschwerde nicht gerügt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juli 1996 - 1 BvR 55/96 - NJW 1996, 3203). Insbesondere zeigt die Nichtzulas- sungsbeschwerde keinen übergangenen konkreten Sachvortrag des Klägers auf, dass noch Saatgut der Sorte "Farino" vorhanden war, welches einer Untersuchung durch einen Sachverständigen - 3 - auf den behaupteten Mangel zugänglich gewesen wäre. Ein An- scheinsbeweis zugunsten des Klägers kommt insoweit - entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde - nicht in Be- tracht, da es an einem typischen Geschehensablauf fehlt. Von ei- ner näheren Begründung wird im Übrigen gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten der Streithelferin der Beklagten (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 52.375,81 € Greiner Wellner Pauge Stöhr Zoll Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 16.10.2000 - 4 O 352/00 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.01.2006 - 10 U 219/00 -