Entscheidung
II ZB 32/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 32/07 vom 23. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde der Kläger zu 1, 3, 4, 6, 7 und 8 ge- gen den Beschluss des Senats für Kapitalanleger- Musterverfahren des Oberlandesgerichts München vom 23. August 2007 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention tragen die Klägerin zu 1 zu 8 %, der Kläger zu 3 zu 34 %, der Kläger zu 4 zu 3 %, die Klägerin zu 6 zu 30 % und die Kläger zu 7 und 8 als Gesamt- schuldner zu 25 %. 2. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 66.769,23 € festgesetzt. Gründe: I. Die Kläger machen gegen die Beklagte zu 1 - eine börsennotierte Akti- engesellschaft - und die Beklagten zu 2 und 3 - ehemalige Mitglieder des Vor- stands der Beklagten zu 1 - Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Ad- hoc-Mitteilungen geltend. Im ersten Rechtszug haben sie mit Schriftsätzen vom 24. Oktober 2006, 15. Dezember 2006 und 18. Dezember 2006 Musterfeststel- lungsanträge i.S. des § 1 KapMuG gestellt. Das Landgericht hat durch Urteil die 1 - 3 - Anträge als unzulässig zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Die Kläger zu 1, 3, 4, 6, 7 und 8 haben gegen das Urteil sofortige Beschwerde und - zu- sammen mit dem Kläger zu 5 - Berufung eingelegt. Mit der Beschwerde haben sie beantragt, das landgerichtliche Urteil hinsichtlich der Zurückweisung der Musterfeststellungsanträge aufzuheben und festzustellen, dass die Musterfest- stellungsanträge zulässig sind. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Kläger zu 1, 3, 4, 6, 7 und 8. Mittlerweile hat das Oberlandesgericht auch die Berufung zurückgewiesen. Insoweit ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Senat anhängig (II ZR 65/08). II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässige Rechtsbe- schwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 2 1. Das Beschwerdegericht hat zu Recht die sofortige Beschwerde als das statthafte Rechtsmittel angesehen, obwohl das Landgericht durch Urteil entschieden hatte. Ein unzulässiger Musterfeststellungsantrag ist gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KapMuG durch Beschluss zurückzuweisen. Das gilt auch dann, wenn gleichzeitig die zugrunde liegende Klage abgewiesen wird. Damit konnten die Kläger das Urteil, soweit darin die Musterfeststellungsanträge zurückgewie- sen worden waren, mit der sofortigen Beschwerde anfechten (vgl. Gummer/Heßler in Zöller, ZPO 26. Aufl. Vor § 511 Rdn. 30). 3 2. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde mit der Begründung zu- rückgewiesen, ein Musterfeststellungsverfahren könne nur im ersten Rechtszug in Gang gesetzt werden, dieser sei aber durch das Urteil des Landgerichts be- endet. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. 4 - 4 - Wie der Senat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 3. Dezember 2007 (II ZB 15/07, ZIP 2008, 137, Tz. 7 ff.) entschieden hat, ist ein Musterfeststel- lungsantrag u.a. dann zurückzuweisen, wenn der Rechtsstreit nach Einlegung der Berufung nicht mehr in der ersten Instanz anhängig ist. 5 6 Ein Musterfeststellungsantrag kann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nur im ersten Rechtszug gestellt werden. Er soll in einem möglichst frühen Sta- dium des Prozesses dazu führen, dass eine verallgemeinerungsfähige Tatsa- chen- oder Rechtsfrage i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG mit Bindungswir- kung auch für andere, gleichartige Verfahren geklärt wird. Der Antrag ist nach Wortlaut und Systematik der Norm unzulässig, wenn er erst in der Berufungsin- stanz gestellt wird. Nach § 4 KapMuG muss nämlich auf einen zulässigen Mus- terfeststellungsantrag hin die Sache, sofern mindestens neun weitere Anträge fristgerecht gestellt worden sind, dem zuständigen Oberlandesgericht mit bin- dendem Beschluss vorgelegt werden. Das setzt ein noch anhängiges erstin- stanzliches Verfahren voraus. Hier haben die Kläger zwar die Musterfeststellungsanträge im ersten Rechtszug gestellt. Über diese Anträge kann aber nicht mehr in jenem Rechts- zug entschieden werden, nachdem der Rechtsstreit mittlerweile durch Einle- gung der Berufung in der Rechtsmittelinstanz anhängig geworden ist. Auch eine Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung im Beschwerde- oder Rechts- beschwerdeverfahren kommt bei dieser Prozesslage nicht in Betracht. Denn 7 - 5 - auch dafür gilt der Grundsatz, dass nach dem Ende der Anhängigkeit des Rechtsstreits in erster Instanz ein Musterverfahren nicht mehr eingeleitet wer- den kann. Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 07.05.2007 - 28 O 18442/06 - OLG München, Entscheidung vom 23.08.2007 - W (KAPMU) 15/07 -