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AnwZ (B) 16/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 16/08 vom 28. April 2008 in dem Verfahren wegen Beiladung zu einer Wahlanfechtung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwälte Dr. Frey, Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Quaas ohne mündliche Verhandlung am 28. April 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beiladungspetenten gegen den Be- schluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 28. November 2007 über die Zurück- weisung des Beiladungsantrags wird als unzulässig verworfen. Von der Erhebung von Gerichtskosten von dem Beiladungspeten- ten wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen sind von ihm nicht zu erstatten. Gründe: I. Auf der Kammerversammlung am 22. Mai 2007 wurde der Beiladungspe- tent in den Vorstand der Antragsgegnerin gewählt. Diese Wahl ficht der An- tragsteller an. Der Beiladungspetent hat seine Beiladung zu dem Wahlanfech- tungsverfahren beantragt. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof zurückge- wiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beiladungspetenten. 1 - 3 - II. 2 Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 3 1. Dem Beiladungspetenten ist zwar einzuräumen, dass die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Beiladung in berufsrechtlichen Ver- fahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend anzuwenden sind. Der Senat hat dies für das Zulassungsverfahren (BGHZ 171, 69, 71; Beschl. v. 13. Oktober 2006, AnwZ (B) 87/05, unveröff.) und für die Wahl zum Rechtsan- walt beim Bundesgerichtshof entschieden (Beschl. v. 28. Juli 2006, AnwZ 1/06 und AnwZ 2/06, beide unveröff.). Für die Anfechtung der Wahl von Mitgliedern des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer gilt nichts anderes. Richtig ist auch, dass die Beiladung des Gewählten im verwaltungsgerichtlichen Wahlanfech- tungsverfahren als Fall der notwendigen Beiladung anerkannt ist (BVerwGE 80, 228, 229; BVerwG, NVwZ 1982, 243; OVG Münster, NVwZ-RR 1991, 420, 421; VGH München, Beschl. v. 17. Februar 1997, 4 D 96.4282, veröff. bei juris). 2. Gegen die Ablehnung einer Beiladung durch den Anwaltsgerichtshof ist aber die sofortige Beschwerde nicht statthaft (Senat, Beschl. v. 27. Novem- ber 2006, AnwZ (B) 102/05, RdL 2008, 44, insoweit in BGHZ 171, 69 nicht ab- gedruckt). In Verfahren über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in Wahlan- fechtungssachen ist eine sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs nach § 91 Abs. 6 Satz 1 BRAO nur zulässig, wenn der An- waltsgerichtshof sie zugelassen hat. Das gilt auch für prozessuale Zwischen- entscheidungen. An der Zulassung fehlt es hier. Die Statthaftigkeit der soforti- gen Beschwerde ergibt sich deshalb auch nicht aus § 223 BRAO, der ebenfalls eine Zulassung des Rechtsmittels durch den Anwaltsgerichtshof verlangt (Abs. 3 Satz 1). Auch aus den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegen- heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die nach § 91 Abs. 7 i. V. m. § 40 Abs. 4 BRAO sinngemäß gelten, lässt sich die Statthaftigkeit der Beschwerde nicht 4 - 4 - herleiten. Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar. Dies gilt auch dann, wenn das Oberlandes- gericht im ersten Rechtszug entschieden hat (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, V ZB 61/02, NJW-RR 2003, 644) und damit auch für solche Entscheidun- gen des beim Oberlandesgericht angesiedelten Anwaltsgerichtshofs (vgl. zur Zurückweisung eines Befangenheitsantrags: Senat, Beschl. v. 26. Mai 1997, AnwZ (B) 6/97, BRAK-Mitt. 1997, 203, 204; Beschl. v. 31. März 2006, AnwZ (B) 119/05, BRAK-Mitt. 2006, 174 Ls.). Die Rechtslage unterscheidet sich damit im Ergebnis auch nicht von der Rechtslage im Verwaltungsprozess. Ge- gen die Zurückweisung einer Beiladung wäre zwar im Verwaltungsprozess die Beschwerde gegeben (VGH Mannheim, NJW 1977, 1308; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 65 Rdn. 38). Das gilt aber nach § 146 VwGO nur im Verfah- ren vor dem Verwaltungsgericht. Gegen die Zurückweisung eines Beiladungs- antrags durch das - dem Anwaltsgerichtshof im Instanzenzug entsprechende - Oberverwaltungsgericht wäre dagegen nach § 152 VwGO eine Beschwerde ebenfalls ausgeschlossen. 3. Die erfolgte Zurückweisung der beantragten Beiladung hindert den Anwaltsgerichtshof nicht, einem erneuten Antrag auf Beiladung zu entsprechen. 5 - 5 - III. 6 Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne vorherige mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25). Ganter Schmidt-Räntsch Schaal Roggenbuck Frey Wüllrich Quaas Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 06.02.2008 - II ZU 5/07 -