Entscheidung
IV ZR 77/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF Beschluss IV ZR 77/05 vom 30. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 30. April 2008 beschlossen: 1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas- sung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Be- deutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Will- kürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Das Beru- fungsgericht hat das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und sich damit sowie mit den entscheidungserheblichen Urkunden und der Zeu- genaussage der Schwester des Klägers in der gebo- tenen Weise (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f.) ausein- andergesetzt. Es ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 1 VHB 92 vorliegen und das Berufen der Beklagten auf voll- ständige Leistungsfreiheit nicht rechtsmissbräuchlich ist. Der Kläger hat die von ihm darzulegenden und zu - 3 - beweisenden Voraussetzungen des Rechtsmiss- brauchs (vgl. BGHZ 96, 88, 93 und BGH, Urt. v. 12. Mai 1993 - IV ZR 120/92 - NJW-RR 1993, 1117 unter II 3 a) zudem nicht schlüssig und erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vorge- tragen. Von einer weiteren Begründung wird, auch im Hinblick auf die Beschwerdeerwiderung, gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah- rens. 3. Streitwert: 46.583,80 € Seiffert Dr. Schlichting Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.03.2004 - 2/18 O 41/02 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.03.2005 - 3 U 81/04 -