Entscheidung
3 StR 122/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 122/08 vom 8. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Duisburg vom 23. Oktober 2007 im Ausspruch über das Berufsverbot dahin geändert, dass dem Angeklagten das Unter- richten oder Betreuen von Kindern weiblichen Geschlechts für die Dauer von fünf Jahren verboten wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zur Gesamtfreiheits- strafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es dem Ange- klagten für die Dauer von fünf Jahren verboten, "jedwede berufliche Tätigkeit mit persönlichem Kontakt zu Kindern auszuüben". Die Revision des Angeklag- ten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 1 Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO soweit es sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. 2 Der Ausspruch über das Berufsverbot (§ 70 Abs. 1 StGB) bedarf indes- sen der Änderung in zweifacher Hinsicht: Er ist zunächst dahin zu konkretisie- 3 - 3 - ren, dass dem Angeklagten das Unterrichten und Betreuen von Kindern verbo- ten ist; dies trägt dem vom Landgericht festgestellten Umstand in ausreichen- dem Maße Rechnung, dass von dem Angeklagten die Gefahr ausgeht, auch außerhalb seines Musikunterrichts sexuelle Übergriffe auf Kinder zu begehen. Der Verbotsausspruch ist ferner auf Kinder weiblichen Geschlechts zu be- schränken; für die Annahme, dass von dem Angeklagten die Gefahr sexueller Verfehlungen auch gegenüber Kindern männlichen Geschlechts ausgehe, bie- ten die Feststellungen des angefochtenen Urteils keinen Anhalt (vgl. BGHR StGB § 70 Abs. 1 Umfang, zulässiger 2). Der Senat hat über die entsprechende Abänderung des Berufsverbots in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst entschieden. Der erzielte geringe Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO). 4 Becker Pfister Kolz Hubert Schäfer