Entscheidung
VII ZR 237/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 237/06 vom 8. Mai 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2008 durch den Vor- sitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. November 2006 wird verworfen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 19.056,82 € Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzuläs- sig, da der Wert der Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. 1 1. Die Klägerin klagt Restwerklohn für die Errichtung eines Außen- schwimmbades ein, der Beklagte rechnet mit Ansprüchen auf Ersatz von Män- gelbeseitigungskosten auf und macht Minderung geltend. 2 Das Berufungsgericht hat die Klageforderung in Höhe von 9.028,41 € für berechtigt erachtet und entsprechend dem Vorbringen des Beklagten Aufrech- nungsforderungen in einer Gesamthöhe von 24.577,75 € geprüft, die der Be- klagte in folgender Reihenfolge geltend gemacht hat: 3 - 3 - a) Reinigung des Beckens: 1.079,54 € b) Schaden am Motorschacht: 3.576,90 € c) Einbau eines neuen Rollladens: 4.991,55 € d) Beseitigung der Saugprobleme: 13.929,76 € e) Minderwert Schwimmbad: 1.000 €. 2. Die Beschwer des Beklagten übersteigt 20.000 € nicht. a) Die vom Berufungsgericht aberkannte Aufrechnungsforderung für Kos- ten für Reinigung des Beckens in Höhe von 1.079,54 € bleibt für die Bestim- mung der Beschwer unberücksichtigt, da insoweit von der Nichtzulassungsbe- schwerde ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05, BauR 2006, 1339 = NZBau 2006, 507 = ZfBR 2006, 565; Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720). 4 b) Da der Beklagte die Klageforderung als solche nicht angegriffen hat, handelt es sich bei den Aufrechnungsforderungen betreffend "Mangelbeseiti- gung, Schaden am Motorschacht" und "Mangelbeseitigung, Einbau neuer Roll- laden" sowie "Beseitigung der Saugprobleme" bis zur Höhe der Klageforderung von 9.028, 41 € um Primäraufrechnungen, die nicht zu einer über die Verurtei- lung zur Zahlung hinausgehenden Beschwer führen (BGH, Beschluss vom 22. Januar 1998 - VII ZR 225/97; Urteil vom 24. November 1971 - VIII ZR 80/71, BGHZ 57, 301). 5 c) Soweit weitergehend Forderungen zur Aufrechnung gestellt sind, han- delt es sich um Hilfsaufrechnungen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 6 - 4 - 1991 - VIII ZR 294/90, NJW-RR 1992, 316). Insoweit erhöht die Forderung betreffend die "Beseitigung der Saugprobleme" die Beschwer um höchstens 9.028,41 € und die Position "Minderwert Schwimmbad" die Beschwer um weite- re 1.000 €. 7 d) Damit ergibt sich ein Gesamtbetrag der Beschwer von 9.028,41 € + 9.028,41 € + 1.000,- € = 19.056,82 €. Entgegen der Auffassung der Nichtzulas- sungsbeschwerde kann der darüber hinausgehende Teil der zur Hilfsaufrech- nung gestellten Forderung bei der Berechnung des Wertes der Beschwer nicht berücksichtigt werden. Dressler Kniffka Bauner Eick Halfmeier Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 01.09.2004 - 3 O 374/01 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.11.2006 - I-12 U 114/04 -