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3 StR 136/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 136/08 vom 14. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Krefeld vom 13. November 2007, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen ihn den Ver- fall von Wertersatz nach § 73 a StGB in Höhe der vom Angeklagten aus seinem Betäubungsmittelhandel erzielten Erlöse von insgesamt 25.600 € angeordnet. 1 Der Ausspruch über den Verfall hat auf die vom Angeklagten in allge- meiner Form erhobene Sachbeschwerde keinen Bestand, da die Strafkammer nicht erkennbar die Ermessensvorschrift des § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB 2 - 3 - geprüft hat. Dazu hätte hier Veranlassung bestanden, da sie zu den aktuellen Lebensverhältnissen des Angeklagten festgestellt hat, dass dessen Gastwirt- schaft, die seine einzige legale wirtschaftliche Lebensgrundlage war, geschlos- sen werden musste. Bei dieser Sachlage liegt nicht fern, dass der Wert des er- langten Verkaufserlöses im Zeitpunkt der Verurteilung nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorhanden war, zumal dieser einen aufwändigen Lebensstil gepflegt hatte. Dagegen spricht nicht von vornherein, dass der Angeklagte eini- ge Jahre vor der Hauptverhandlung von seinem früheren Arbeitgeber eine Ab- findung von 50.000 DM erhalten und von 2003 bis 2005 einen - unrentablen - Kunststoffhandel betrieben hatte. Das Landgericht hätte daher unter den gegebenen Umständen nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB prüfen müssen, ob der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden war und diese deshalb ganz oder teilweise zu unterbleiben hat (vgl. BGHSt 33, 37, 39 f.; BGH NStZ-RR 2003, 75 und 144). Die im angefochtenen Urteil zur Ver- fallsanordnung getroffenen Feststellungen sind von dem aufgezeigten Erörte- rungsmangel nicht betroffen und können daher bestehen bleiben. Neue Fest- stellungen dürfen diesen nicht widersprechen. 3 - 4 - Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 4 Sost-Scheible Pfister von Lienen Hubert Schäfer