Entscheidung
5 StR 200/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 200/08 (alt: 5 StR 414/07) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Mai 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Dresden vom 17. Dezember 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Gesamtstrafenbildung bezüglich des Angeklagten Z. lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Basdorf Raum Brause Schaal Schneider